Owner loses dog permanently after failing to meet rehoming conditions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the definitive confiscation and rehoming of a dog after the owner failed to arrange a handover appointment for over two months, despite receiving notice of conditions for the dog's return. The court reasoned that the owner's attempts to blame their legal representative were unfounded given the extensive communication and extensions granted, and that the prolonged delay and failure to fulfill the conditions justified the permanent confiscation as a proportionate measure. The request for free legal aid was also denied.
Legislator-Regeste
AmtlichHundehaltung | Hundehaltung: Definitive Beschlagnahmung. [Nach Meldungen aus der Öffentlichkeit sowie polizeilichen Interventionen wurde der Hund der Beschwerdeführerin vorsorglich beschlagnahmt. Anschliessend wurde verfügt, es werde festgestellt, dass ihr der Hund unter Einhaltung von bezeichneten Auflagen zurückgegeben werde. Nach Rechtskraft dieser Verfügung scheiterte die Terminvereinbarung zur Übergabe des Hundes nach über zwei Monaten diesbezüglicher Kontaktaufnahmen und Korrespondenz. Daraufhin erfolgte die definitive Beschlagnahmung und Weiterplatzierung des Hundes.] Verzicht auf mündliche Verhandlung, da nach Rechtskraft der Verfügung, mit welcher eine Rückgabe des Hundes unter Auflagen vorgesehen wurde, im vorliegenden Verfahren nicht mehr der persönliche Eindruck der Beschwerdeführerin ausschlaggebend ist (E. 2). Die Einwände der Beschwerdeführerin, die unterbliebene Terminvereinbarung zur Rückgabe des Hundes sei auf ihren damaligen Rechtsvertreter zurückzuführen, gehen angesichts der vor Erlass der definitiven Beschlagnahmungsverfügung erfolgten Kontaktaufnahmen, der Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter und den mehrmaligen Fristerstreckungen fehl (E.5.2-3). Es entspricht der Praxis, dass bei anwaltlich vertretenen Parteien die Korrespondenz in der Regel über den Rechtsvertreter erfolgt (E. 5.5). Die Verhältnismässigkeit der definitiven Beschlagnahmung ist angesichts des Zeitablaufs seit Rechtskraft der Verfügung über die Hundehaltungsauflagen und der von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommenen Terminvereinbarung zum Rückerhalt ihres Hundes bzw. der unterbliebenen Auflagenerfüllung zu bejahen (E. 5.7.4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the definitive seizure and rehoming of the dog.
Cited in relation to proportionality, but not explicitly used in the dispositive orders.
Cited in relation to the right to be heard, but not explicitly used in the dispositive orders.
Cited in relation to conditions for returning the dog, but not explicitly used in the dispositive orders.
Cited as general animal protection law, but not explicitly used in the dispositive orders.
Cited as general animal protection law, but not explicitly used in the dispositive orders.
Cited as general animal protection law, but not explicitly used in the dispositive orders.
Cited as general animal protection law, but not explicitly used in the dispositive orders.
Cited in relation to the waiver of oral proceedings, but not explicitly used in the dispositive orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00403
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00403 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hundehaltung · Hundehaltung: Definitive Beschlagnahmung. [Nach Meldungen aus der Öffentlichkeit sowie polizeilichen Interventionen wurde der Hund der Beschwerdeführerin vorsorglich beschlagnahmt. Anschliessend wurde verfügt, es werde festgestellt, dass ihr der Hund unter Einhaltung von bezeichneten Auflagen zurückgegeben werde.
Nach Rechtskraft dieser Verfügung scheiterte die Terminvereinbarung zur Übergabe des Hundes nach über zwei Monaten diesbezüglicher Kontaktaufnahmen und Korrespondenz. Daraufhin erfolgte die definitive Beschlagnahmung und Weiterplatzierung des Hundes.] Verzicht auf mündliche Verhandlung, da nach Rechtskraft der Verfügung, mit welcher eine Rückgabe des Hundes unter Auflagen vorgesehen wurde, im vorliegenden Verfahren nicht mehr der persönliche Eindruck der Beschwerdeführerin ausschlaggebend ist (E. 2). Die Einwände der Beschwerdeführerin, die unterbliebene Terminvereinbarung zur Rückgabe des Hundes sei auf ihren damaligen Rechtsvertreter zurückzuführen, gehen angesichts der vor Erlass der definitiven Beschlagnahmungsverfügung erfolgten Kontaktaufnahmen, der Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter und den mehrmaligen Fristerstreckungen fehl (E.5.2-3).
Es entspricht der Praxis, dass bei anwaltlich vertretenen Parteien die Korrespondenz in der Regel über den Rechtsvertreter erfolgt (E. 5.5). Die Verhältnismässigkeit der definitiven Beschlagnahmung ist angesichts des Zeitablaufs seit Rechtskraft der Verfügung über die Hundehaltungsauflagen und der von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommenen Terminvereinbarung zum Rückerhalt ihres Hundes bzw. der unterbliebenen Auflagenerfüllung zu bejahen (E. 5.7.4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6.3). Abweisung. · --- · Stichworte:
· ANHÖRUNG AUFLAGEN BESCHLAGNAHMUNG DEFINITIVE BESCHLAGNAHMUNG HUND HUNDEHALTUNG RÜCKGABE TERMINPLANUNG TIERSCHUTZ TIERSCHUTZRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 80 BV Art. 6 Ziff. I EMRK § 9 Abs. I HundeG § 18 Abs. I HundeG Art. 1 TSchG Art. 3 lit. b Ziff. I TSchG Art. 23 Abs. I TSchG Art. 24 Abs. I TSchG § 59 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3