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VB.2023.00402 • VG ZH VB.2023.00402 KI-generiert

Refugee Accommodation Stay Appeal Refusal

Geschäftsnummer VB.2023.00402
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal challenged an interlocutory decision by a lower authority that refused to grant an interim measure to stay the effect of an appeal regarding the provision of accommodation places for refugees. The court ruled not to accept the appeal because the challenged decision could not cause an irremediable disadvantage, given that the appellant's electoral law appeal inherently possessed suspensive effect, thereby preventing the opposing party from taking actions requiring an enforceable credit decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterbringungsplätze für Flüchtlinge | Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid der Vorinstanz, womit diese auf das Gesuch nicht eintrat, der Beschwerdegegner sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zur Wahrung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses anzuhalten. Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Solches ist indes weder dargetan noch ersichtlich, kommt dem beschwerdeführerischen Stimmrechtsrekurs doch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und ist dem Beschwerdegegner schon deshalb untersagt, Handlungen vorzunehmen, die einen vollstreckbaren Kreditbeschluss voraussetzen (zum Ganzen E. 2). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid Flüchtling aufschiebende Wirkung Wahlrecht Asylrevision Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

The appeal was declared inadmissible because it concerned a non-final decision capable of causing irreparable harm, which was not established.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00402

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00402 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Unterbringungsplätze für Flüchtlinge · Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid der Vorinstanz, womit diese auf das Gesuch nicht eintrat, der Beschwerdegegner sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zur Wahrung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses anzuhalten.

Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Solches ist indes weder dargetan noch ersichtlich, kommt dem beschwerdeführerischen Stimmrechtsrekurs doch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und ist dem Beschwerdegegner schon deshalb untersagt, Handlungen vorzunehmen, die einen vollstreckbaren Kreditbeschluss voraussetzen (zum Ganzen E. 2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4