Social Assistance Repayment Following Partial Inheritance Receipt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a dispute regarding the repayment of social assistance funds following the receipt of an inheritance share amounting to CHF 12,670.35, which did not exceed the CHF 30,000 threshold, precluding full repayment under one statutory provision, although a right to reimbursement existed for benefits paid after the decedent's death based on another provision, regardless of ongoing litigation concerning a larger, pending inheritance distribution. The court reasoned that while the claimant's cohabiting partner, not being a marital unit, was only responsible for the aid they personally received, both individuals were entitled to a separate asset allowance of CHF 4,000, resulting in a total allowance equivalent to that of married couples (CHF 8,000); thus, the calculated repayment obligation of CHF 8,670.35 after deducting the allowance from the inheritance received was deemed justifiable, leading to the dismissal of the appeal and the granting of a request for the suspension of enforcement.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Der Beschwerdeführer gelangte durch die Teilauszahlung seines Erbschaftsanteils aus dem Nachlass seines Vaters in Höhe von Fr. 12'670.35 nicht in finanziell günstige Verhältnisse, nachdem dieser Betrag die massgebende Schwelle von Fr. 30'000.- nicht überschritt und der Beschwerdeführer nicht von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte. Eine Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG scheidet deshalb aus, woran die Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens betreffend eine weitere Auszahlung aus der Erbschaft in Höhe von Fr. 47'746.60 nichts ändert (E. 4.1.1). Ab dem Todestag des Vaters liegt eine Bevorschussungssituation vor, weshalb der Sozialhilfe für die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 SHG ein Rückforderungsrecht zusteht (E. 4.1.2). Aus der rechtsgleichen Behandlung von Konkubinatspartnern mit Ehepartnern bei der Ermittlung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit bzw. der Höhe des Konkubinatsbeitrages kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass ihm und seiner Konkubinatspartnerin vorliegend derselbe Vermögensfreibetrag zugestanden wird wie Ehepaaren. Da Konkubinatspartner keine Unterstützungseinheit bilden, sind sie nicht solidarisch zur Rückerstattung von Sozialhilfe verpflichtet, sondern nur für die von ihnen selbst bezogene Sozialhilfe. Somit ist jedem Konkubinatspartner ein Freibetrag von Fr. 4'000.-, insgesamt also gleich viel wie Ehegatten, nämlich Fr. 8'000.-, zu gewähren (E. 4.2.4). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer nach dem Zufluss von Fr. 12'670.35 infolge Erbschaft unter Gewährung eines Freibetrags von Fr. 4'000.- zur Rückerstattung von Fr. 8'670.35 an rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet wurde (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde, UP-Gewährung
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in conjunction with § 20 SHG as the basis for the right to reclaim welfare benefits paid since the father's death (a case of advancing funds).
Cited in conjunction with § 27 Abs. 1 lit. c SHG as the basis for the right to reclaim welfare benefits paid since the father's death (a case of advancing funds).
Mentioned as the ground which was rejected for reclaiming the first inheritance installment because it did not exceed the threshold.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00398
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00398 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.05.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Der Beschwerdeführer gelangte durch die Teilauszahlung seines Erbschaftsanteils aus dem Nachlass seines Vaters in Höhe von Fr. 12'670.35 nicht in finanziell günstige Verhältnisse, nachdem dieser Betrag die massgebende Schwelle von Fr. 30'000.- nicht überschritt und der Beschwerdeführer nicht von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte.
Eine Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG scheidet deshalb aus, woran die Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens betreffend eine weitere Auszahlung aus der Erbschaft in Höhe von Fr. 47'746.60 nichts ändert (E. 4.1.1). Ab dem Todestag des Vaters liegt eine Bevorschussungssituation vor, weshalb der Sozialhilfe für die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 SHG ein Rückforderungsrecht zusteht (E. 4.1.2). Aus der rechtsgleichen Behandlung von Konkubinatspartnern mit Ehepartnern bei der Ermittlung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit bzw. der Höhe des Konkubinatsbeitrages kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass ihm und seiner Konkubinatspartnerin vorliegend derselbe Vermögensfreibetrag zugestanden wird wie Ehepaaren.
Da Konkubinatspartner keine Unterstützungseinheit bilden, sind sie nicht solidarisch zur Rückerstattung von Sozialhilfe verpflichtet, sondern nur für die von ihnen selbst bezogene Sozialhilfe. Somit ist jedem Konkubinatspartner ein Freibetrag von Fr. 4'000.-, insgesamt also gleich viel wie Ehegatten, nämlich Fr. 8'000.-, zu gewähren (E. 4.2.4). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer nach dem Zufluss von Fr. 12'670.35 infolge Erbschaft unter Gewährung eines Freibetrags von Fr. 4'000.- zur Rückerstattung von Fr. 8'670.35 an rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet wurde (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde, UP-Gewährung · --- · Stichworte: · ERBSCHAFT FREIBETRAG KONKUBINAT RECHTSGLEICHHEIT RECHTSHÄNGIGKEIT RÜCKERSTATTUNG SISTIERUNGSGESUCH WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 20 Abs. I SHG § 27 Abs. I lit. c SHG § 27 Abs. I Ziff. b SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3