Appeal Against Interim Decision Denying Suspension Dismissed for Lack of Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against an interim decision that did not grant a request for a precautionary measure to suspend the appeal's suspensive effect, finding that such an appeal is only permissible if it could cause irreparable harm. Since the appeal in question already has suspensive effect by law, and the opposing party is prohibited from actions requiring an enforceable credit decision, no irreparable harm was demonstrated or apparent.
Legislator-Regeste
AmtlichUnterbringungsplätze für Flüchtlinge | Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid der Vorinstanz, womit diese auf das Gesuch nicht eintrat, der Beschwerdegegner sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zur Wahrung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses anzuhalten. Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Solches ist indes weder dargetan noch ersichtlich, kommt dem beschwerdeführerischen Stimmrechtsrekurs doch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und ist dem Beschwerdegegner schon deshalb untersagt, Handlungen vorzunehmen, die einen vollstreckbaren Kreditbeschluss voraussetzen (zum Ganzen E. 2). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the inadmissibility of the appeal against an interlocutory decision that does not cause irreparable harm.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00395
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00395 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Unterbringungsplätze für Flüchtlinge · Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid der Vorinstanz, womit diese auf das Gesuch nicht eintrat, der Beschwerdegegner sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zur Wahrung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses anzuhalten.
Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Solches ist indes weder dargetan noch ersichtlich, kommt dem beschwerdeführerischen Stimmrechtsrekurs doch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und ist dem Beschwerdegegner schon deshalb untersagt, Handlungen vorzunehmen, die einen vollstreckbaren Kreditbeschluss voraussetzen (zum Ganzen E. 2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN KREDITBESCHLUSS NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTEINTRETEN STIMMRECHTSREKURS ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4