Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00395 • VG ZH VB.2023.00395 KI-generiert

Appeal Against Interim Decision Denying Suspension Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer VB.2023.00395
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against an interim decision that did not grant a request for a precautionary measure to suspend the appeal's suspensive effect, finding that such an appeal is only permissible if it could cause irreparable harm. Since the appeal in question already has suspensive effect by law, and the opposing party is prohibited from actions requiring an enforceable credit decision, no irreparable harm was demonstrated or apparent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterbringungsplätze für Flüchtlinge | Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid der Vorinstanz, womit diese auf das Gesuch nicht eintrat, der Beschwerdegegner sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zur Wahrung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses anzuhalten. Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Solches ist indes weder dargetan noch ersichtlich, kommt dem beschwerdeführerischen Stimmrechtsrekurs doch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und ist dem Beschwerdegegner schon deshalb untersagt, Handlungen vorzunehmen, die einen vollstreckbaren Kreditbeschluss voraussetzen (zum Ganzen E. 2). Nichteintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
vollstreckbarer Entscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil vorsorgliche Massnahme Klagegrund Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile vorsorgliche Einstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This provision is cited as the legal basis for the inadmissibility of the appeal against an interlocutory decision that does not cause irreparable harm.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00395

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223365&W10_KEY=13317018&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00395 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Unterbringungsplätze für Flüchtlinge · Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid der Vorinstanz, womit diese auf das Gesuch nicht eintrat, der Beschwerdegegner sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zur Wahrung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses anzuhalten.

Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Solches ist indes weder dargetan noch ersichtlich, kommt dem beschwerdeführerischen Stimmrechtsrekurs doch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und ist dem Beschwerdegegner schon deshalb untersagt, Handlungen vorzunehmen, die einen vollstreckbaren Kreditbeschluss voraussetzen (zum Ganzen E. 2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN KREDITBESCHLUSS NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTEINTRETEN STIMMRECHTSREKURS ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4