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VB.2023.00390 • VG ZH VB.2023.00390 KI-generiert

Appealability of Interlocutory Decision Denying Interim Relief Pending Voting Rights Appeal

Geschäftsnummer VB.2023.00390
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged an interlocutory decision that declined to order the opposing party to suspend actions as a precautionary measure to maintain the suspensive effect of a subsequent appeal concerning voting rights. The court ruled not to entertain the appeal because the challenged interlocutory decision could not cause an irreparable disadvantage, as the voting rights appeal already possessed statutory suspensive effect, thereby already preventing the opposing party from taking actions requiring an enforceable credit resolution.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterbringungsplätze für Flüchtlinge | Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid der Vorinstanz, womit diese auf das Gesuch nicht eintrat, der Beschwerdegegner sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zur Wahrung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses anzuhalten. Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Solches ist indes weder dargetan noch ersichtlich, kommt dem beschwerdeführerischen Stimmrechtsrekurs doch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und ist dem Beschwerdegegner schon deshalb untersagt, Handlungen vorzunehmen, die einen vollstreckbaren Kreditbeschluss voraussetzen (zum Ganzen E. 2). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Anfechtung von Zwischenentscheiden Vorläufiger Rechtsschutz gesetzlicher Anspruch vollstreckbarer Entscheid aufschiebende Wirkung Stimmrechtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible because it was filed against an interlocutory decision that would not cause irreparable harm, as cited in the reasoning leading to the non-admission of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00390

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00390 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Unterbringungsplätze für Flüchtlinge · Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid der Vorinstanz, womit diese auf das Gesuch nicht eintrat, der Beschwerdegegner sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zur Wahrung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses anzuhalten.

Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Solches ist indes weder dargetan noch ersichtlich, kommt dem beschwerdeführerischen Stimmrechtsrekurs doch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und ist dem Beschwerdegegner schon deshalb untersagt, Handlungen vorzunehmen, die einen vollstreckbaren Kreditbeschluss voraussetzen (zum Ganzen E. 2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN KREDITBESCHLUSS NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTEINTRETEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STIMMRECHTSREKURS ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4