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VB.2023.00388 • VG ZH VB.2023.00388 KI-generiert

Parents Denied Reimbursement for Private Schooling Due to Unproven Special Needs

Geschäftsnummer VB.2023.00388
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court held that a school district was not obligated to cover the costs of a child's private education and therapy because the parents failed to prove the child had special educational needs due to giftedness or that his dyslexia constituted a disability. The court found the school district was not inactive after diagnosis and that the parents did not prove the current school placement was unreasonable. Furthermore, neither cantonal law nor the constitution grants a right to the "optimal" education, and the private schooling was not deemed essential for the child's welfare, thus denying the claim for reimbursement of private school costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenübernahme für externe Beschulung und Psychotherapie | Die Vorinstanz durfte auf die beantragte persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden und ihres Sohns verzichten; im vorliegenden Verfahren kann ebenfalls davon abgesehen werden (E. 2). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Sohn der Beschwerdeführenden aufgrund ausgeprägter Begabung besondere pädagogische Bedürfnisse hätte. Fachärztlich diagnostiziert wurde bei ihm einzig eine Lese- und Rechtschreibstörung, wobei fraglich ist, ob diese (funktionale) Teilleistungsstörung eine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG darstellt. So oder anders kann der Beschwerdegegnerin aber jedenfalls nicht vorgeworfen werden, nach der Diagnosestellung untätig geblieben zu sein. Den Beschwerdeführenden gelingt somit der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs in der Wohnsitzgemeinde nicht. Da sich weder aus dem kantonalen Recht noch aus Art. 19 BV ein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung für den Sohn der Beschwerdeführenden ableiten lässt und die Privatschulung des Knaben für das Kindswohl nicht unerlässlich im Sinn der Rechtsprechung war, haben die Beschwerdeführenden somit keinen Anspruch auf Ersatz der im Schuljahr 2022/2023 übernommenen Privatschulkosten (zum Ganzen E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Verzicht auf eine Kostenerhebung vor Vorinstanz; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Schlagwörter

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Sonderschulung Anhörung eines Elternteils Privatschule Recht auf Bildung Rechtsverzicht Kostenersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 BehiG

Used to determine if the son's dyslexia constitutes a disability for the purpose of special educational needs.

Art. 19 BV

Cited to establish that there is no right to the optimal or most suitable education for the son under cantonal law or the Federal Constitution.

Art. 29 Abs. 2 BV

Referred to in relation to the waiver of a personal hearing for the complainants and their son.

Art. 62 Abs. 2 BV

Cited in the context of the court's decision regarding the refusal of costs.

Art. 62 Abs. 3 BV

Cited in the context of the court's decision regarding the refusal of costs.

Art. 12 Abs. 2 KRK

Mentioned in relation to the indispensability of private schooling for the child's welfare.

§ 71 Abs. 2 VSG

Referenced in the dispositive regarding the court's decision on costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00388

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00388 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.04.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostenübernahme für externe Beschulung und Psychotherapie · Die Vorinstanz durfte auf die beantragte persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden und ihres Sohns verzichten; im vorliegenden Verfahren kann ebenfalls davon abgesehen werden (E. 2). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Sohn der Beschwerdeführenden aufgrund ausgeprägter Begabung besondere pädagogische Bedürfnisse hätte.

Fachärztlich diagnostiziert wurde bei ihm einzig eine Lese- und Rechtschreibstörung, wobei fraglich ist, ob diese (funktionale) Teilleistungsstörung eine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG darstellt. So oder anders kann der Beschwerdegegnerin aber jedenfalls nicht vorgeworfen werden, nach der Diagnosestellung untätig geblieben zu sein. Den Beschwerdeführenden gelingt somit der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs in der Wohnsitzgemeinde nicht. Da sich weder aus dem kantonalen Recht noch aus Art. 19 BV ein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung für den Sohn der Beschwerdeführenden ableiten lässt und die Privatschulung des Knaben für das Kindswohl nicht unerlässlich im Sinn der Rechtsprechung war, haben die Beschwerdeführenden somit keinen Anspruch auf Ersatz der im Schuljahr 2022/2023 übernommenen Privatschulkosten (zum Ganzen E. 4).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Verzicht auf eine Kostenerhebung vor Vorinstanz; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. · --- · Stichworte: · BEHINDERUNG DYSLEXIE EXTERNE SCHULUNG KINDESANHÖRUNG KOSTENÜBERNAHME LESE- UND RECHTSCHREIBSTÖRUNG NACHTEILSAUSGLEICH PARTEIBEFRAGUNG PRIVATSCHULKOSTEN RECHTLICHES GEHÖR THERAPIEKOSTEN UNENTGELTLICH UNZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 2 BehiG Art. 19 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 62 Abs. 2 BV Art. 62 Abs. 3 BV Art. 12 Abs. 2 KRK § 71 Abs. 2 VSG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3