Application for Suspension of Administrative Leave Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought the suspension of an official measure placing them on administrative leave pending the outcome of their main appeal, noting that a statutory provision dictates that an appeal against such a measure generally lacks suspensive effect. The court reasoned that granting the requested suspension would effectively anticipate the decision on the main case, which is generally impermissible unless the applicant faces an irreparable harm that even a favorable final judgment could not remedy, and finding no evidence of such severe detriment, the court ultimately dismissed the request for the suspension of the administrative leave.
Legislator-Regeste
AmtlichVorsorgliche Einstellung im Amt | [Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Zwischenentscheid] Nach § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 lit. a VRG hat die Beschwerde gegen eine Einstellung im Amt keine aufschiebende Wirkung. Gemäss § 25 Abs. 3 VRG kann die Rechtsmittelinstanz aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung treffen. Würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, nähme dies den Entscheid in der Hauptsache vorweg. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsmittelbehörde kann deshalb nur in Frage kommen, wenn andernfalls ein schwerer Nachteil drohte, der auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutgemacht werden könnte (E. 2.2). Abweisung des Gesuchs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis allowing the reviewing authority to make a contrary order regarding the suspensive effect.
Cited to establish the general rule that the appeal against suspension from office has no suspensive effect.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00386
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00386 · Entscheidart und -datum: · Zwischenentscheid vom 07.08.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Vorsorgliche Einstellung im Amt · [Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Zwischenentscheid] Nach § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 lit. a VRG hat die Beschwerde gegen eine Einstellung im Amt keine aufschiebende Wirkung. Gemäss § 25 Abs. 3 VRG kann die Rechtsmittelinstanz aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung treffen.
Würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, nähme dies den Entscheid in der Hauptsache vorweg. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsmittelbehörde kann deshalb nur in Frage kommen, wenn andernfalls ein schwerer Nachteil drohte, der auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutgemacht werden könnte (E. 2.2). Abweisung des Gesuchs. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG EINSTELLUNG IM AMT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL · Rechtsnormen: · § 25 Abs. 2 lit. a VRG § 25 Abs. 3 VRG § 55 VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2