Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00385 • VG ZH VB.2023.00385 KI-generiert

Spousal Pensioner Permit Appeal Regarding Financial Means

Geschäftsnummer VB.2023.00385
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Two spouses from a foreign country sought a pensioner's permit to reside with their daughter, which was contested based on whether they possessed the necessary financial means for subsistence. The court found that the applicants' financial situation had improved since the previous ruling, meaning it could no longer be presumed they lacked sufficient funds; however, further clarification was required regarding the value and realizability of their property assets and income streams, leading the court to partially uphold the appeal and remand the case for further investigation and a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter | [Erwerbslose Wohnsitznahme: Die aus Russland stammenden Ehegatten ersuchen um eine sog. Rentnerbewilligung. Umstritten ist, ob die beiden über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.] Die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden hat sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren verbessert. Aufgrund der geänderten Umstände kann nicht mehr von vornherein gesagt werden, dass die Beschwerdeführenden nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Es sind jedoch weitere Abklärungen zum Wert der Liegenschaften und zur Realisierbarkeit der Vermögenswerte und Einkünfte notwendig (E. 4.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid.

Schlagwörter

KI-generiert
Rentenbezüger finanzielle Mittel Ehepaar-Invalidenrente hinreichendes Einkommen Familienbewilligung weitere Sachverhaltsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGr
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 67 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

The appeal is partially granted and the case is remanded for further clarification and a new decision, based on a review of the financial situation under this provision.

Art. 67 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

The appeal is partially granted and the case is remanded for further clarification and a new decision, based on a review of the financial situation under this provision.

Art. 66 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGr)

The court orders that court costs are to be shared between the parties based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00385

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223558&W10_KEY=13317017&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00385 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter · [Erwerbslose Wohnsitznahme: Die aus Russland stammenden Ehegatten ersuchen um eine sog. Rentnerbewilligung. Umstritten ist, ob die beiden über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.] Die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden hat sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren verbessert.

Aufgrund der geänderten Umstände kann nicht mehr von vornherein gesagt werden, dass die Beschwerdeführenden nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Es sind jedoch weitere Abklärungen zum Wert der Liegenschaften und zur Realisierbarkeit der Vermögenswerte und Einkünfte notwendig (E. 4.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3