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VB.2023.00384 • VG ZH VB.2023.00384 KI-generiert

Family Reunification Reconsideration Denial Based on Lack of Substantial Change in Circumstances

Geschäftsnummer VB.2023.00384
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioners, whose initial family reunification application for subsequent entry was denied due to a missed deadline, subsequently entered the country and reapplied for family reunification with their now-naturalized spouse/father, citing a massive deterioration of living conditions in their home country, including insecurity, food shortages, and medical/energy crises, which allegedly traumatized some family members. The court rejected the request for reconsideration because the petitioners failed to credibly demonstrate a substantial change in the legally relevant circumstances since the last substantive decision on their right to enter, and further rejected arguments based on a planned legislative revision as a basis for return, while also dismissing the application for immediate effect due to insufficient substantiation of financial need.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägung) | [Kurz nach Abweisung ihres Gesuchs um Familiennachzug wegen Fristversäumnisses reisten die Beschwerdeführenden 2–5 in die Schweiz ein und ersuchten am 18. August 2022 abermals um Nachzug zum inzwischen eingebürgerten Ehemann bzw. Vater.] Die Beschwerdeführenden begründeten ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug vor der Vorinstanz damit, dass sich die Situation im Libanon in den letzten Monaten in allen Lebensbereichen massiv verschlechtert habe (unsichere Sicherheitslage, Nahrungsmittelknappheit und fehlende medizinische Versorgung, Energiekrise etc.). Dies habe zu einer Traumatisierung der Beschwerdeführenden 3 und 4 geführt. Damit bzw. mit den in diesem Zusammenhang eingereichten Belegen gelingt es ihnen jedoch nicht, eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände seit der letzten materiellen Beurteilung ihres Nachzugsanspruchs glaubhaft zu machen (E. 4.3.1 f.). Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführenden im Weiteren insofern, als sie in der Beschwerde neu auf die geplante Revision von Art. 42 AIG hinweisen und darin (sinngemäss) einen Rückkommensgrund erblicken (E. 4.3.3). Abweisung des Gesuchs um UP/URB mangels Substanziierung der Mittellosigkeit. Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzug Veränderung der Lage im Herkunftsland Wiedererwägung Einreise verspätetes Asylgesuch Fristversäumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 4 AIG

This provision appears to be the legal basis for the court's ruling regarding the substance of the family reunification request, even though the detailed reasoning for the final orders is not fully provided in the excerpt, this is the only substantive norm listed under 'Rechtsnormen' related to the merits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00384

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00384 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägung) · [Kurz nach Abweisung ihres Gesuchs um Familiennachzug wegen Fristversäumnisses reisten die Beschwerdeführenden 2–5 in die Schweiz ein und ersuchten am 18. August 2022 abermals um Nachzug zum inzwischen eingebürgerten Ehemann bzw. Vater.] Die Beschwerdeführenden begründeten ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug vor der Vorinstanz damit, dass sich die Situation im Libanon in den letzten Monaten in allen Lebensbereichen massiv verschlechtert habe (unsichere Sicherheitslage, Nahrungsmittelknappheit und fehlende medizinische Versorgung, Energiekrise etc.).

Dies habe zu einer Traumatisierung der Beschwerdeführenden 3 und 4 geführt. Damit bzw. mit den in diesem Zusammenhang eingereichten Belegen gelingt es ihnen jedoch nicht, eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände seit der letzten materiellen Beurteilung ihres Nachzugsanspruchs glaubhaft zu machen (E. 4.3.1 f.). Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführenden im Weiteren insofern, als sie in der Beschwerde neu auf die geplante Revision von Art. 42 AIG hinweisen und darin (sinngemäss) einen Rückkommensgrund erblicken (E. 4.3.3).

Abweisung des Gesuchs um UP/URB mangels Substanziierung der Mittellosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUGSGESUCH FRISTVERSÄUMNIS MITTELLOSIGKEIT NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3