Student's Business Law Grade Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA student appealed a failing grade on a business law module, arguing their multiple-choice answer was correct despite the provided solution. The court dismissed the appeal, finding that the student's cited literature did not support their interpretation of the question, and the university's chosen correct answer was properly justified.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtbestehen des Moduls "BWL 1" | Der Beschwerdeführer beantragt, eine von ihm an der Universität Zürich absolvierte Prüfung sei nicht mit der Note 3,75, sondern als genügend zu bewerten. Die streitgegenständliche Prüfung enthielt Multiple-Choice-Aufgaben. Der Beschwedeführer bringt vor, die von ihm gewählte Antwortvariante, und nicht die in der Musterlösung als richtig bezeichnete Antwortvariante, sei korrekt. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Fachliteratur ergibt sich nicht, dass die von ihm ausgewählte Antwortvariante korrekt ist (E. 3.4). Auch die Bewertung der als korrekt bezeichneten Variante ist nicht zu beanstanden (E. 3.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the section 'Rechtsnormen' (Legal Norms) and refers to the University Act, indicating it's the legal basis for the decision regarding the examination and its grading.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00383
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00383 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen des Moduls "BWL 1" · Der Beschwerdeführer beantragt, eine von ihm an der Universität Zürich absolvierte Prüfung sei nicht mit der Note 3,75, sondern als genügend zu bewerten. Die streitgegenständliche Prüfung enthielt Multiple-Choice-Aufgaben. Der Beschwedeführer bringt vor, die von ihm gewählte Antwortvariante, und nicht die in der Musterlösung als richtig bezeichnete Antwortvariante, sei korrekt.
Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Fachliteratur ergibt sich nicht, dass die von ihm ausgewählte Antwortvariante korrekt ist (E. 3.4). Auch die Bewertung der als korrekt bezeichneten Variante ist nicht zu beanstanden (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · PRÜFUNGSBEWERTUNG · Rechtsnormen: · § 46 Abs. 4 UniversitätsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3