Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00382 • VG ZH VB.2023.00382 KI-generiert

Execution Authority Discretion in Waiving Community Service Based on Capacity and Communication Failures

Geschäftsnummer VB.2023.00382
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the rejection of an individual's request to perform community service because the execution authority reasonably determined the individual lacked the necessary capacity for coordination, evidenced by the failure to communicate a prolonged absence abroad despite being aware of a postponed work assignment due to health issues. The court reasoned that the individual should have arranged for mail forwarding or designated a recipient, and their failure to report the absence, even if immediately following return, justified the authority's conclusion that there was no guarantee the individual would adhere to the framework conditions of the service, thus permitting the authority to waive this form of sentence execution within its discretionary power.

Legislator-Regeste

Amtlich

gemeinnützige Arbeit | Gemeinnützige Arbeit: Ablehnung mangels Absprachefähigkeit. Angesichts seiner Teilnahme am Erstgespräch musste dem Beschwerdeführer die wegen seiner gesundheitlichen Umstände gewährte Verschiebung des Arbeitseinsatzes bewusst gewesen sein und er musste mit einer Kontaktaufnahme der Vollzugsbehörde im vereinbarten Zeitraum rechnen. Der Beschwerdeführer kann sein Versäumnis, seine längere Auslandsabwesenheit nicht mitgeteilt zu haben, nicht damit rechtfertigen, sich unmittelbar nach seiner Rückkehr gemeldet zu haben. Es wäre ihm zumutbar gewesen, die Weiterleitung seiner Post zu organisieren oder einen Zustellempfänger zu benennen. Ein Auslandsaufenthalt wäre zudem ungeachtet des Grundes mitzuteilen gewesen (E. 4.2). Die Vollzugsbehörde durfte nach den erfolglosen Kontaktaufnahmen sowie den nicht erfolgreichen Zustellungen an den Beschwerdeführer davon ausgehen, dass keine Gewähr bestehe, er werde die Rahmenbedingungen des Einsatzbetriebs einhalten. Die Voraussetzungen schienen bereits vor Beginn der gemeinnützigen Arbeit nicht gegeben, weshalb es im Ermessen der Vollzugsbehörde lag, von dieser Vollzugsform abzusehen (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermessensbefugnis Arbeitsfähigkeit längere Abwesenheit Strafbefreiung Ermessen der Verwaltung Verwirkung der Duldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 79a Abs. I StGB
II JVV § 53 JVV Art. 79a Abs. I StGB Art.
Art. 79a Abs. IV StGB
This provision underlies the administrative decision to refuse the execution of community service.
§ 46a Abs. II StJVG
This provision concerns the assessment of whether the conditions for community service are met, which was central to the decision.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 79a Abs. IV StGB

This provision underlies the administrative decision to refuse the execution of community service.

§ 46a Abs. II StJVG

This provision concerns the assessment of whether the conditions for community service are met, which was central to the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00382

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223688&W10_KEY=13317016&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00382 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.11.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · gemeinnützige Arbeit · Gemeinnützige Arbeit: Ablehnung mangels Absprachefähigkeit. Angesichts seiner Teilnahme am Erstgespräch musste dem Beschwerdeführer die wegen seiner gesundheitlichen Umstände gewährte Verschiebung des Arbeitseinsatzes bewusst gewesen sein und er musste mit einer Kontaktaufnahme der Vollzugsbehörde im vereinbarten Zeitraum rechnen.

Der Beschwerdeführer kann sein Versäumnis, seine längere Auslandsabwesenheit nicht mitgeteilt zu haben, nicht damit rechtfertigen, sich unmittelbar nach seiner Rückkehr gemeldet zu haben. Es wäre ihm zumutbar gewesen, die Weiterleitung seiner Post zu organisieren oder einen Zustellempfänger zu benennen. Ein Auslandsaufenthalt wäre zudem ungeachtet des Grundes mitzuteilen gewesen (E. 4.2). Die Vollzugsbehörde durfte nach den erfolglosen Kontaktaufnahmen sowie den nicht erfolgreichen Zustellungen an den Beschwerdeführer davon ausgehen, dass keine Gewähr bestehe, er werde die Rahmenbedingungen des Einsatzbetriebs einhalten.

Die Voraussetzungen schienen bereits vor Beginn der gemeinnützigen Arbeit nicht gegeben, weshalb es im Ermessen der Vollzugsbehörde lag, von dieser Vollzugsform abzusehen (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSPRACHEFÄHIGKEIT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ERMESSEN GEMEINNÜTZIGE ARBEIT KONTAKTAUFNAHME STRAFVOLLZUG STRAFVOLLZUGSBEHÖRDE VERBINDLICHKEIT VOLLZUGSFORM · Rechtsnormen: · § 38 Abs. II JVV § 53 JVV Art. 79a Abs. I StGB Art. 79a Abs. IV StGB § 46a Abs. I StJVG § 46a Abs. II StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3