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VB.2023.00380 • VG ZH VB.2023.00380 KI-generiert

Administrative Court Rules on Denial or Delay of Justice, Orders Expedited Appeal

Geschäftsnummer VB.2023.00380
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled on a complaint alleging denial or delay of justice. The Administrative Court declared itself competent to assess allegations of denial or delay of justice against the cantonal government council, but not against the road traffic office. Since the complainant did not provide evidence or claim to have requested or reminded the government council about the status of their appeal, this was considered in the cost allocation against the complainant. However, the court found the government council's delay to be justified and upheld the complaint, ordering the council to expedite the appeal process and issue a decision within a reasonable time.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung | Rechtsverweigerung. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des Regierungsrats rügt, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (E. 1.1). Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht demgegenüber, soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des Strassenverkehrsamts rügt (E. 1.2). Es ergibt sich weder aus den Akten noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er den Regierungsrat um Auskunft über den Stand des Verfahrens bzw. den ausstehenden Rekursentscheid gebeten oder ihn insofern gar gemahnt hätte. Dies gilt es bei der Kostenverteilung des vorliegenden Verfahrens zulasten des Beschwerdeführers zu beachten (E. 2.2). Was den Regierungsrat angeht, erweist sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung als berechtigt und ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Regierungsrat ist anzuweisen, das Rekursverfahren beförderlich zu behandeln und innert nützlicher Frist mittels eines anfechtbaren Entscheids zum Abschluss zu bringen (E. 3.2). Gutheissung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Rechtsverzögerung Rechtspflege E-Government formloser Entscheid Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 27c Abs. I VRG

The administrative court is competent to rule on the complaint regarding the alleged denial or delay of justice by the Government Council.

§ 27c Abs. II VRG

The administrative court is not competent to rule on the complaint regarding the alleged denial or delay of justice by the Road Traffic Office.

Art. 29 Abs. I BV

The complaint regarding the delay of justice by the Government Council is upheld.

§ 5 Abs. II VRG

The Government Council is instructed to expedite the appeal procedure and to conclude it within a useful period with a contestable decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00380

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00380 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.10.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.12.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung · Rechtsverweigerung. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des Regierungsrats rügt, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (E. 1.1).

Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht demgegenüber, soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des Strassenverkehrsamts rügt (E. 1.2). Es ergibt sich weder aus den Akten noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er den Regierungsrat um Auskunft über den Stand des Verfahrens bzw. den ausstehenden Rekursentscheid gebeten oder ihn insofern gar gemahnt hätte. Dies gilt es bei der Kostenverteilung des vorliegenden Verfahrens zulasten des Beschwerdeführers zu beachten (E. 2.2). Was den Regierungsrat angeht, erweist sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung als berechtigt und ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Regierungsrat ist anzuweisen, das Rekursverfahren beförderlich zu behandeln und innert nützlicher Frist mittels eines anfechtbaren Entscheids zum Abschluss zu bringen (E. 3.2). Gutheissung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNG RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE TAXIGEWERBE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WEITERLEITUNGSPFLICHT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV § 5 Abs. II VRG § 27c Abs. I VRG § 27c Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4