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VB.2023.00379 • VG ZH VB.2023.00379 KI-generiert

Student's Mask Exemption and Testing Refusal Leading to Contract Termination

Geschäftsnummer VB.2023.00379
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A student was dismissed from school and after-school care due to a mask exemption and refusal to participate in testing, leading to the termination of their care contract. The court ruled that the applicable local law, which stipulated a two-month notice period for care termination, precluded the application of the Swiss Civil Code's provision for immediate termination of service contracts. The court found that the mandatory testing requirement did not constitute a fundamental change in circumstances justifying the termination without notice under the principle of *clausula rebus sic stantibus*.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hortbeitrag | [Die Beschwerdeführerin wurde per 6. Januar 2022 bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, längstens bis zum 24. Januar 2022, "von der Schule bzw. vom Unterricht und von der Schulischen Betreuung" weggewiesen, weil sie über einen Maskentragdispens verfügte und sich weigerte, am repetitiven Testen teilzunehmen. Hierauf löste die Beschwerdeführerin den Hortvertrag mit der Beschwerdegegnerin fristlos auf.] Das anwendbare kommunale Recht enthält bezüglich der strittigen Frage der Kündbarkeit bzw. der Kündigung des Betreuungsverhältnisses zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin eine explizite Regelung. Damit besteht kein Raum für eine ergänzende Anwendung von Art. 404 OR betreffend die fristlose und voraussetzungslose Kündigung privatrechtlicher Auftragsverhältnisse. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht sagen, dass sich die massgebliche Bestimmung hinsichtlich der darin vorgesehenen zweimonatigen Kündigungsfrist als bundesrechtwidrig erweise (zum Ganzen E. 3.2). Die Voraussetzungen für eine Anwendung der sogenannten clausula rebus sic stantibus sind ebenfalls nicht erfüllt. Namentlich führte die sich Anfang Januar 2022 unmittelbar aus dem kantonalen Recht ergebende Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich wöchentlich auf das Corona-Virus testen zu lassen, nicht zu einer unbilligen Verschiebung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Kündigung Kündigungsfrist Unterrichtsvertrag Befreiung von der Kontrollpflicht Maskentragpflicht Ausschlusskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 404 OR

The court determined that this article was not applicable because the relevant municipal law contained an explicit regulation concerning the termination of the care relationship.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00379

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00379 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.11.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hortbeitrag · [Die Beschwerdeführerin wurde per 6. Januar 2022 bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, längstens bis zum 24. Januar 2022, "von der Schule bzw. vom Unterricht und von der Schulischen Betreuung" weggewiesen, weil sie über einen Maskentragdispens verfügte und sich weigerte, am repetitiven Testen teilzunehmen.

Hierauf löste die Beschwerdeführerin den Hortvertrag mit der Beschwerdegegnerin fristlos auf.] Das anwendbare kommunale Recht enthält bezüglich der strittigen Frage der Kündbarkeit bzw. der Kündigung des Betreuungsverhältnisses zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin eine explizite Regelung. Damit besteht kein Raum für eine ergänzende Anwendung von Art. 404 OR betreffend die fristlose und voraussetzungslose Kündigung privatrechtlicher Auftragsverhältnisse. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht sagen, dass sich die massgebliche Bestimmung hinsichtlich der darin vorgesehenen zweimonatigen Kündigungsfrist als bundesrechtwidrig erweise (zum Ganzen E. 3.2).

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der sogenannten clausula rebus sic stantibus sind ebenfalls nicht erfüllt. Namentlich führte die sich Anfang Januar 2022 unmittelbar aus dem kantonalen Recht ergebende Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich wöchentlich auf das Corona-Virus testen zu lassen, nicht zu einer unbilligen Verschiebung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · CLAUSULA REBUS SIC STANTIBUS CORONAVIRUS FRISTLOSE KÜNDIGUNG HORTBETREUUNG KÜNDIGUNG KÜNDIGUNGSFRIST LÜCKENFÜLLUNG MASKENTRAGPFLICHT SCHULERGÄNZENDE BETREUUNG TESTPFLICHT UNGLEICHBEHANDLUNG UNLAUTERER WETTBEWERB · Rechtsnormen:

· Art. 8 BV Art. 404 OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3