Conditional Release Appeal: Jurisdiction, Delay, and Risk Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning the conditional release from indefinite custody, affirming its own substantive and functional jurisdiction and confirming that its scope of review met the requirements of Article 5(4) of the ECHR. While the court found that the significant delay in the proceedings, largely due to the necessity of obtaining and considering a new expert opinion, violated the acceleration requirement under the ECHR, this violation, along with a favorable cost ruling, was deemed sufficient redress for the appellant, as the court found no basis to grant conditional release due to continued, significant risk factors supported by the new expert report, despite the appellant's advanced age and declining statistical recidivism risk, and determined that less restrictive measures like conditional release with conditions were impractical given past breaches of trust.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Das Verwaltungsgericht ist für den Beschwerdegegenstand der bedingten Entlassung aus der Verwahrung sachlich und funktional zuständig (E. 2.1-3). Die Kognition des Verwaltungsgerichts genügt dem Prüfungsumfang, der dem Gericht nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK zustehen muss (E. 2.4). Die lange Dauer des Verfahrens ist wesentlich darauf zurückzuführen, dass während des Beschwerdeverfahrens ein neues Gutachten erstattet wurde. Diese gewichtige neue Entscheidgrundlage durfte nicht ausser Acht gelassen werden (E. 2.5.4). Die Verfahrensdauer bis zum verwaltungsgerichtlichen Entscheid lässt sich nicht mehr mit der "kurzen Frist" von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbaren. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten. Damit und mit einer vorteilhaften Kostenregelung wird dem Beschwerdeführer hinreichende Wiedergutmachung verschafft (E. 2.5.5-6). Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht (E. 3). Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (E. 4). Das amtliche Gutachten aus dem Jahr 2014 durfte von den Vorinstanzen trotz seines formellen Alters berücksichtigt werden, zumal sich die für die Legalprognose relevanten Umstände seit der Erstellung dieses Gutachtens nicht erkennbar verbessert hatten. Ein neues Gutachten ist erst nach 10 Jahren erforderlich (E. 5.2.2). Das neue, 2023 erstattete Gutachten zeigt keine signifikanten Veränderungen auf, welche eine Weiterführung der Verwahrung als ungerechtfertigt erscheinen liessen (E. 5.3.5). Den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei einem Rückfallrisiko von 10 % keine qualifizierte Gefährlichkeit mehr angenommen werden könne, wie sie für die Aufrechterhaltung der Verwahrung vorausgesetzt sei, ist nicht zu folgen: Die Verwahrung ist nicht allein gestützt auf ein statistisches bzw. allenfalls mit höherem Alter abnehmendes Rückfallrisiko aufzuheben, sondern vielmehr ist die statistische Einbettung nur ein Kriterium in derGesamtwürdigung sämtlicher legalprognostischer Umstände (E. 5.4.4). Der zwischenzeitlich erfolgte Alterungsprozess kann die Rückfallgefahr nicht relativieren, und inwiefern sich die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen positiv auf die Legalprognose auswirkten, ist nicht ersichtlich (E. 5.5.2). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Altersgebrechlichkeit einen wesentlichen Einfluss darauf hätte, dass sich der Beschwerdeführer deswegen in der Bewährungszeit und darüber hinaus Kontrollmassnahmen, welche einen Rückfall verhindern sollten, nicht zu entziehen vermöchte (E. 5.5.3). Eine bedingte Entlassung unter Auflagen und Weisungen kommt nicht in Betracht, da es während des Verwahrungsvollzugs zu erneuten Verurteilungen kam und das neue Gutachten zum Schluss kommt, das Risiko könne nur durch umfangreiche Kontroll- und Beschränkungsmassnahmen etwas reduziert werden. Das Erstellen extramural verwahrungsähnlicher Strukturen ist jedoch kaum verhältnismässig umsetzbar (E. 5.6). Die langandauernde Verwahrung stellt einen äusserst schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Vorliegend ist mit Blick auf das neue Gutachten und das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts der Schutz der Opfer höher als das Freiheitsbedürfnis des Beschwerdeführers zu werten (E. 5.8). Ein Entscheid über Vollzugslockerungen wie begleitete Ausgänge obliegt erstinstanzlich der Vollzugsbehörde (E. 9). Aus der Beanstandung der Haftbedingungen der Verwahrung kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf bedingte Entlassung ableiten. Dass die Modalitäten des Verwahrungsvollzugs den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechend würden, ist nicht ersichtlich (E. 10.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren: Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung der bereits lange anhaltenden Verwahrung bezieht sich der Prüfungsgegenstand jeweils auf einen in grossen Teilen gleich bleibenden Sachverhalt. Dies darf nicht dazu
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KI-generiertThe decision mentions that the court's cognition satisfies the scope of review required by this article.
The decision notes that the duration of the proceedings violates the acceleration requirement linked to this article.
This article concerns the legal basis for conditional release from custody, which is the subject of the dispute.
This article is listed among the legal grounds for conditional release from custody.
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This article is listed in the relevant legal norms section, although its specific application in the dispositive is implied by the overall outcome regarding release.
This procedural norm is listed, which likely relates to the court's jurisdiction mentioned in the reasoning.
This procedural norm is listed.
This procedural norm is listed, likely concerning the ruling on the appeal.
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This cantonal norm is listed as a legal ground.
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This article is listed among the legal bases of the decision.
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The decision implicitly refers to the costs ruling (favorable cost regulation) in the dispositive, which typically involves procedural cost articles, but since the final dispositive is summarized as 'Im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten' and grants 'Teilweise Gutheissung betreffend unentgeltliche Rechtspflege', the relevant cost/legal aid articles cited in the text's summary of the ruling are included below.
The text explicitly mentions granting of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsbeistand) in E. 11.3 and E. 12.3, which directly relates to the application of Art. 64 LTF (or its cantonal equivalent, which the text cites using the procedural norms listed above, e.g. relating to URB).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00375
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00375 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.05.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 27.08.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Das Verwaltungsgericht ist für den Beschwerdegegenstand der bedingten Entlassung aus der Verwahrung sachlich und funktional zuständig (E. 2.1-3).
Die Kognition des Verwaltungsgerichts genügt dem Prüfungsumfang, der dem Gericht nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK zustehen muss (E. 2.4). Die lange Dauer des Verfahrens ist wesentlich darauf zurückzuführen, dass während des Beschwerdeverfahrens ein neues Gutachten erstattet wurde. Diese gewichtige neue Entscheidgrundlage durfte nicht ausser Acht gelassen werden (E. 2.5.4). Die Verfahrensdauer bis zum verwaltungsgerichtlichen Entscheid lässt sich nicht mehr mit der "kurzen Frist" von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbaren. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten.
Damit und mit einer vorteilhaften Kostenregelung wird dem Beschwerdeführer hinreichende Wiedergutmachung verschafft (E. 2.5.5-6). Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht (E. 3). Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (E. 4). Das amtliche Gutachten aus dem Jahr 2014 durfte von den Vorinstanzen trotz seines formellen Alters berücksichtigt werden, zumal sich die für die Legalprognose relevanten Umstände seit der Erstellung dieses Gutachtens nicht erkennbar verbessert hatten. Ein neues Gutachten ist erst nach 10 Jahren erforderlich (E. 5.2.2).
Das neue, 2023 erstattete Gutachten zeigt keine signifikanten Veränderungen auf, welche eine Weiterführung der Verwahrung als ungerechtfertigt erscheinen liessen (E. 5.3.5). Den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei einem Rückfallrisiko von 10 % keine qualifizierte Gefährlichkeit mehr angenommen werden könne, wie sie für die Aufrechterhaltung der Verwahrung vorausgesetzt sei, ist nicht zu folgen: Die Verwahrung ist nicht allein gestützt auf ein statistisches bzw. allenfalls mit höherem Alter abnehmendes Rückfallrisiko aufzuheben, sondern vielmehr ist die statistische Einbettung nur ein Kriterium in der Gesamtwürdigung sämtlicher legalprognostischer Umstände (E. 5.4.4).
Der zwischenzeitlich erfolgte Alterungsprozess kann die Rückfallgefahr nicht relativieren, und inwiefern sich die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen positiv auf die Legalprognose auswirkten, ist nicht ersichtlich (E. 5.5.2). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Altersgebrechlichkeit einen wesentlichen Einfluss darauf hätte, dass sich der Beschwerdeführer deswegen in der Bewährungszeit und darüber hinaus Kontrollmassnahmen, welche einen Rückfall verhindern sollten, nicht zu entziehen vermöchte (E. 5.5.3). Eine bedingte Entlassung unter Auflagen und Weisungen kommt nicht in Betracht, da es während des Verwahrungsvollzugs zu erneuten Verurteilungen kam und das neue Gutachten zum Schluss kommt, das Risiko könne nur durch umfangreiche Kontroll- und Beschränkungsmassnahmen etwas reduziert werden.
Das Erstellen extramural verwahrungsähnlicher Strukturen ist jedoch kaum verhältnismässig umsetzbar (E. 5.6). Die langandauernde Verwahrung stellt einen äusserst schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Vorliegend ist mit Blick auf das neue Gutachten und das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts der Schutz der Opfer höher als das Freiheitsbedürfnis des Beschwerdeführers zu werten (E. 5.8). Ein Entscheid über Vollzugslockerungen wie begleitete Ausgänge obliegt erstinstanzlich der Vollzugsbehörde (E. 9).
Aus der Beanstandung der Haftbedingungen der Verwahrung kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf bedingte Entlassung ableiten. Dass die Modalitäten des Verwahrungsvollzugs den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechend würden, ist nicht ersichtlich (E. 10.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren: Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung der bereits lange anhaltenden Verwahrung bezieht sich der Prüfungsgegenstand jeweils auf einen in grossen Teilen gleich bleibenden Sachverhalt. Dies darf nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer ein wirksamer Rechtsschutz vorenthalten wird, indem von vorneherein die Aussichtslosigkeit des Entlassungsbegehrens angenommen wird, wenn keine ausschlaggebenden Veränderungen des Sachverhalts vorliegen oder geltend gemacht werden (E. 11.3).
Aufgrund der Komplexität des Verfahrens und weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich mit seiner eigenen Situation und der von ihm ausgehenden Gefährdung auseinanderzusetzen, war der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich (E. 11.5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren aus denselben Gründen (E. 12.3). Teilweise Gutheissung betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren. Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte:
· ANHÖRUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSGANG BEDINGTE ENTLASSUNG BESCHLEUNIGUNGSGEBOT EINZELRICHTERZUSTÄNDIGKEIT ENTLASSUNGSGESUCH GUTACHTEN KOGNITION LEGALPROGNOSE PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN RECHTSVERBEISTÄNDUNG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLPROGNOSE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERFAHRENSDAUER VERWAHRUNG VERWAHRUNGSVOLLZUG VOLLZUGSLOCKERUNGEN VOLLZUGSMODALITÄTEN · Rechtsnormen: · Art. 5 Ziff. IV EMRK Art. 6 Ziff. I EMRK § 22 Abs. I HaftungsG Art. 77 Abs. I KV Art. 64 StGB Art. 64 Abs. III StGB Art. 64b StGB Art. 64b Abs. I StGB Art. 76 StGB Art. 76 Abs. II StGB § 29 Abs. III StJVG § 16 VRG § 20 Abs. I VRG § 50 Abs. I VRG § 59 Abs. I VRG · Publikationen:
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