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VB.2023.00374 • VG ZH VB.2023.00374 KI-generiert

Employee's Dismissal Lacked Justification for Severance Pay

Geschäftsnummer VB.2023.00374
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee, a deputy director and management member, was dismissed shortly before his retirement after internal investigations into a conflict within management. The court found that the dismissal was not sufficiently justified by weighty reasons, as the investigation reports relied upon did not provide concrete factual findings or specific statements to support their conclusions about the employee's conduct. Therefore, the court awarded the employee severance pay equivalent to one month's salary, as his employment would have legally ended one month after the dismissal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auflösung des Arbeitsverhältnisses | [Der Beschwerdeführer (geb. Juli 1957) war stellvertretender Amtsleiter und Mitglied der Geschäftsleitung. Im Mai bzw. Juni 2021 gab der Amtsleiter interne Untersuchungen betreffend eine Konfliktsituation in der Geschäftsleitung in Auftrag und entliess den Beschwerdeführer in der Folge Anfang Oktober 2021.] Um die Kündigung des Beschwerdeführers nach langjähriger unbeanstandeter Anstellung ohne vorgängige Einräumung einer Bewährungsmöglichkeit zu rechtfertigen, bedürfte es trotz bestehendem Konflikt gewichtiger Gründe. Solche sind nicht hinreichend dargetan. Die seitens des Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang als entscheidende bzw. einzige Beweismittel angerufenen beiden Untersuchungsberichte taugen bei objektiver Betrachtung nicht zum Beweis. Insbesondere geht daraus nicht hervor, auf welche Tatsachenfeststellungen bzw. auf welche konkreten Aussagen der Betroffenen die beigezogenen Fachpersonen ihre jeweiligen Schlussfolgerungen zum Verhalten des Beschwerdeführers stützen (zum Ganzen E. 4). Das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers hätte einen Monat nach der Beendigung durch den Beschwerdegegner von Gesetzes wegen geendet. Der mit der vorzeitigen Kündigung verbundene Einkommensverlust entspricht damit maximal diesem Monat, weshalb dem Beschwerdeführer eine Abfindung von einem Monatslohn zuzusprechen ist (E. 6). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Abgangsentschädigung Arbeitsverhältnis Pensionierung unbezahlter Lohn fristlose Kündigung ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 lit. a PG

Cited as the legal basis for the premature termination of the employment relationship, which was found to be unjustified.

§ 19 Abs. 2 PG

Cited as the basis for awarding severance pay due to the premature termination of the employment relationship.

§ 24c Abs. 1 PG

Cited in relation to the termination of the employment relationship and the subsequent claim for severance pay.

§ 7 PV

Cited in the context of the employment relationship, likely related to its termination or duration.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00374

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00374 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Auflösung des Arbeitsverhältnisses · [Der Beschwerdeführer (geb. Juli 1957) war stellvertretender Amtsleiter und Mitglied der Geschäftsleitung. Im Mai bzw. Juni 2021 gab der Amtsleiter interne Untersuchungen betreffend eine Konfliktsituation in der Geschäftsleitung in Auftrag und entliess den Beschwerdeführer in der Folge Anfang Oktober 2021.] Um die Kündigung des Beschwerdeführers nach langjähriger unbeanstandeter Anstellung ohne vorgängige Einräumung einer Bewährungsmöglichkeit zu rechtfertigen, bedürfte es trotz bestehendem Konflikt gewichtiger Gründe.

Solche sind nicht hinreichend dargetan. Die seitens des Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang als entscheidende bzw. einzige Beweismittel angerufenen beiden Untersuchungsberichte taugen bei objektiver Betrachtung nicht zum Beweis. Insbesondere geht daraus nicht hervor, auf welche Tatsachenfeststellungen bzw. auf welche konkreten Aussagen der Betroffenen die beigezogenen Fachpersonen ihre jeweiligen Schlussfolgerungen zum Verhalten des Beschwerdeführers stützen (zum Ganzen E. 4). Das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers hätte einen Monat nach der Beendigung durch den Beschwerdegegner von Gesetzes wegen geendet.

Der mit der vorzeitigen Kündigung verbundene Einkommensverlust entspricht damit maximal diesem Monat, weshalb dem Beschwerdeführer eine Abfindung von einem Monatslohn zuzusprechen ist (E. 6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG ADMINISTRATIVUNTERSUCHUNG BELEGE BEWEIS BEWEISLAST BEWEISTAUGLICHKEIT INTERNE ABKLÄRUNG KONFLIKT KÜNDIGUNG MOBBING RENTENALTER SACHLICHER GRUND ÜBERENTSCHÄDIGUNG UNTERSUCHUNGSBERICHT · Rechtsnormen: · § 16 lit. a PG § 19 Abs. 2 PG § 24c Abs. 1 PG § 7 PV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3