Police Contact Ban Upheld Against Mother for Stalking Daughter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld a police order imposing a contact ban based on the Protection Against Violence Act, finding that a mother's repeated, undesired contact attempts with her daughter constituted stalking because they impaired the daughter's freedom of action and endangered her psychological well-being and development, despite the contact not being daily or disrespectful in content. The court reasoned that the statutory threshold for stalking is intentionally set low to cover various forms of harassment, the police order was justified as no prior protective measures had been ordered, the ban was proportionate, and the procedural complaint regarding a violation of the right to be heard was unfounded.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking der Mutter gegenüber der Tochter. Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Die Messlatte, damit eine Verhaltensweise als Stalking eingestuft werden kann, ist gemäss der Weisung GSG verhältnismässig tief. Die im Gewaltschutzgesetz enthaltene Definition wurde vom Gesetzgeber bewusst offengehalten, um unterschiedliche Erscheinungsformen und Schweregrade zu umfassen (2.3). Die Kantonspolizei Zürich ordnete das Kontaktverbot aufgrund übermässiger, unerwünschter Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin (Mutter) gegenüber der Beschwerdegegnerin (Tochter) an (3.1). Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist als Stalking zu beurteilen. Auch wenn die Beschwerdeführerin vorliegend nicht täglich mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnahm und dieser inhaltlich weder despektierlich noch herablassend gewesen sein mag, wurde die Beschwerdegegnerin durch die Kontaktversuche in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt sowie in ihrer psychischen Gesundheit und jugendlichen Entwicklung gefährdet (E. 4.1). Eine Anordnung von Massnahmen nach GSG ist ohne Weiteres zulässig, da bis anhin keine Massnahmen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet wurden (E. 4.2). Das Kontaktverbot ist verhältnismässig (E. 4.3). Die vorgebrachte prozessuale Rüge, das rechtliche Gehör sei im Rahmen der Anhörung verletzt worden, erweist sich als unbegründet (E. 5). Gewährung UP und URB (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision defines stalking, which formed the basis for judging the mother's behavior.
This provision was implicitly used as the basis for upholding the police order regarding protective measures.
This fundamental right was addressed concerning the procedural complaint regarding the right to be heard, which was found unfounded in the reasoning.
This provision was cited, likely relating to the procedure or admissibility of the appeal, as the appeal was dismissed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00371
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00371 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.08.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking der Mutter gegenüber der Tochter. Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG).
Die Messlatte, damit eine Verhaltensweise als Stalking eingestuft werden kann, ist gemäss der Weisung GSG verhältnismässig tief. Die im Gewaltschutzgesetz enthaltene Definition wurde vom Gesetzgeber bewusst offengehalten, um unterschiedliche Erscheinungsformen und Schweregrade zu umfassen (2.3). Die Kantonspolizei Zürich ordnete das Kontaktverbot aufgrund übermässiger, unerwünschter Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin (Mutter) gegenüber der Beschwerdegegnerin (Tochter) an (3.1). Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist als Stalking zu beurteilen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin vorliegend nicht täglich mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnahm und dieser inhaltlich weder despektierlich noch herablassend gewesen sein mag, wurde die Beschwerdegegnerin durch die Kontaktversuche in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt sowie in ihrer psychischen Gesundheit und jugendlichen Entwicklung gefährdet (E. 4.1). Eine Anordnung von Massnahmen nach GSG ist ohne Weiteres zulässig, da bis anhin keine Massnahmen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet wurden (E. 4.2). Das Kontaktverbot ist verhältnismässig (E. 4.3).
Die vorgebrachte prozessuale Rüge, das rechtliche Gehör sei im Rahmen der Anhörung verletzt worden, erweist sich als unbegründet (E. 5). Gewährung UP und URB (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR STALKING · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. II GSG Art. 7 Abs. I GSG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3