Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00370 • VG ZH VB.2023.00370 KI-generiert

Zurich Municipality Mandate Requirement for Emergency Dispatch Exclusion Upheld

Geschäftsnummer VB.2023.00370
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether a private rescue service, despite possessing a cantonal operating permit, was lawfully excluded from being dispatched via the "Next-Best Principle" protocol managed by the central operations center, based on the requirement of a service mandate from a Zurich municipality. The court reasoned that this exclusion, mandated by regulation for Category A and B life-threatening emergencies and air rescue operations, derives systemically from the division of competencies under the relevant law, where the responsibility for ensuring emergency and transport services lies with the municipalities, not the canton. This requirement is justified by sufficient public interest and is proportionate, thereby not constituting an unjustified infringement on economic freedom, leading to the rejection of the appeal where admitted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einbindung in Nächst-Best-Rettungsmittel-Disposition | Einbindung in Nächst-Best-Rettungsmittel-Disposition. Qualifikation des angefochtenen Entscheids als Endentscheid (E. 1.2). Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist auf die Frage beschränkt, ob die von der Vorinstanz bestätigte Feststellung des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anbindung an die SRZ/ELZ (Schutz und Rettung Zürich/Einsatzleitzentrale) und zum Aufgebot gemäss dem "Nächst-Best-Prinzip" derzeit nicht erfüllt, rechtmässig ist (E. 1.3). Gemäss § 7 Abs. 1 RWV disponiert die ELZ bei Rettungseinsätzen der Kategorie A und – sofern die Patientin oder der Patient vital gefährdet ist – der Kategorie B sowie bei Luftrettungseinsätzen stets das bestmögliche Einsatzmittel unabhängig von der Gebietszuständigkeit ("Nächst-Best-Prinzip"; E. 2.2.2). Gemäss den Vorinstanzen ist bei Einsätzen nach § 7 Abs. 1 und 2 RWV ein Leistungsauftrag mit einer Zürcher Gemeinde erforderlich, damit ein Rettungsdienst an die ELZ angebunden und von ihr zu Einsätzen aufgeboten werden kann (E. 2.4). Damit wären private Rettungsdienste trotz Zürcher Betriebsbewilligung von der Erbringung von Rettungsdienstleistungen – mit Ausnahme von Grossereignissen – faktisch ausgeschlossen. Dieser faktische Ausschluss tritt in ein Spannungsverhältnis mit der gesetzlichen Regelung, nach der auch private Anbieter ohne Leistungsauftrag einen Anspruch auf Erteilung der kantonalen Betriebsbewilligung haben, soweit sie die einschlägigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Die Pflicht zur Gewährleistung des Krankentransport- und Rettungswesens obliegt indes nicht dem Kanton, sondern den Gemeinden, welche diese Aufgabe selbst oder mittels Übertragung an Dritte wahrnehmen können (E. 2.5). Der Ausschluss privater Rettungsdienste mit kantonaler Betriebsbewilligung aber ohne kommunalen Leistungsauftrag aus der Disposition nach dem "Nächst-Best-Prinzip" gemäss § 7 Abs. 1 RWV ergibt sich systemimmanent aus der diesbezüglichen Kompetenzordnung im GesG, ist durchein hinreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig. Ein diesbezüglicher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit erscheint damit gerechtfertigt (E. 2.6 ff.). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Transportrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht öffentliche Dienststelle Gemeindeaufgabe Luftverkehr Notverordnung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00370

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00370 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.05.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Einbindung in Nächst-Best-Rettungsmittel-Disposition · Einbindung in Nächst-Best-Rettungsmittel-Disposition. Qualifikation des angefochtenen Entscheids als Endentscheid (E. 1.2). Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist auf die Frage beschränkt, ob die von der Vorinstanz bestätigte Feststellung des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anbindung an die SRZ/ELZ (Schutz und Rettung Zürich/Einsatzleitzentrale) und zum Aufgebot gemäss dem "Nächst-Best-Prinzip" derzeit nicht erfüllt, rechtmässig ist (E. 1.3).

Gemäss § 7 Abs. 1 RWV disponiert die ELZ bei Rettungseinsätzen der Kategorie A und – sofern die Patientin oder der Patient vital gefährdet ist – der Kategorie B sowie bei Luftrettungseinsätzen stets das bestmögliche Einsatzmittel unabhängig von der Gebietszuständigkeit ("Nächst-Best-Prinzip"; E. 2.2.2). Gemäss den Vorinstanzen ist bei Einsätzen nach § 7 Abs. 1 und 2 RWV ein Leistungsauftrag mit einer Zürcher Gemeinde erforderlich, damit ein Rettungsdienst an die ELZ angebunden und von ihr zu Einsätzen aufgeboten werden kann (E. 2.4).

Damit wären private Rettungsdienste trotz Zürcher Betriebsbewilligung von der Erbringung von Rettungsdienstleistungen – mit Ausnahme von Grossereignissen – faktisch ausgeschlossen. Dieser faktische Ausschluss tritt in ein Spannungsverhältnis mit der gesetzlichen Regelung, nach der auch private Anbieter ohne Leistungsauftrag einen Anspruch auf Erteilung der kantonalen Betriebsbewilligung haben, soweit sie die einschlägigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Die Pflicht zur Gewährleistung des Krankentransport- und Rettungswesens obliegt indes nicht dem Kanton, sondern den Gemeinden, welche diese Aufgabe selbst oder mittels Übertragung an Dritte wahrnehmen können (E. 2.5).

Der Ausschluss privater Rettungsdienste mit kantonaler Betriebsbewilligung aber ohne kommunalen Leistungsauftrag aus der Disposition nach dem "Nächst-Best-Prinzip" gemäss § 7 Abs. 1 RWV ergibt sich systemimmanent aus der diesbezüglichen Kompetenzordnung im GesG, ist durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig. Ein diesbezüglicher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit erscheint damit gerechtfertigt (E. 2.6 ff.). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNG GRUNDVERSORGUNG KOMPETENZVERTEILUNG LEISTUNGSAUFTRAG LEISTUNGSVEREINBARUNG NÄCHST-BEST-PRINZIP RETTUNGSDIENST RETTUNGSMITTEL RETTUNGSWESEN ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT · Rechtsnormen:

· § 35 Abs. II lit. f GesundheitsG § 44 Abs. I GesundheitsG § 44 Abs. II GesundheitsG § 44 Abs. III GesundheitsG § 44 Abs. IV GesundheitsG Art./§ 1 RWV Art./§ 7 Abs. I RWV Art./§ 7 Abs. II RWV Art./§ 13 Abs. I lit. a RWV Art./§ 19 RWV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2