Appeal on Late Family Reunification of Minor Child
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning a late application for family reunification, filed by a person born in the jurisdiction to a settled foreign national father and a legally present mother, after the applicant had lived abroad with his grandparents for over eight years. The court recognized that the mother's established right of residence allowed the family to invoke rights to family life under human rights conventions and constitutional provisions. However, the reunification deadline had expired long before the application was submitted, and failure to meet the deadline is generally not a compelling reason for late reunification, nor was the alleged lack of care alternatives abroad sufficiently proven. Nevertheless, the court determined that the child's best interest strongly warranted reunification with the core family in the jurisdiction at the present time, leading to the approval of the appeal despite a dissenting minority opinion.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer wurde 2011 in Zürich geboren als Sohn eines hier niedergelassenen montenegrinischen Staatsangehörigen und einer aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Bosnien-Herzegowinas. Ab November 2012 lebte er in der Heimat der Mutter bei den Grosseltern. Im November 2021 stellten Mutter und Sohn ein Nachzugsgesuch.] Die Mutter des Beschwerdeführers verfügt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, sodass sich die beiden auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen können (E. 2.2). Die Nachzugsfrist war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits seit über eineinhalb Jahren abgelaufen (E. 2.4). Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar und das behauptete Fehlen einer Betreuungsalternative in der Heimat ist hier nicht hinreichend belegt (E. 2.7). Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Wohl des Beschwerdeführers – jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt – nach der Bewilligung des strittigen Nachzugs zur Kernfamilie in die Schweiz verlangt (E. 2.8 f.). Abweisung URB. Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article likely forms the basis for the decision regarding the refusal or granting of the residence permit based on family reunification requirements.
Cited in the reasoning concerning the right to family life, suggesting its application in the final order regarding the applicant's status.
Cited in the reasoning concerning the right to family life, suggesting its application in the final order regarding the applicant's status.
This procedural norm is likely cited in the dispositive concerning the administrative action taken (e.g., granting or dismissing the appeal).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00364
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00364 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer wurde 2011 in Zürich geboren als Sohn eines hier niedergelassenen montenegrinischen Staatsangehörigen und einer aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Bosnien-Herzegowinas. Ab November 2012 lebte er in der Heimat der Mutter bei den Grosseltern.
Im November 2021 stellten Mutter und Sohn ein Nachzugsgesuch.] Die Mutter des Beschwerdeführers verfügt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, sodass sich die beiden auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen können (E. 2.2). Die Nachzugsfrist war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits seit über eineinhalb Jahren abgelaufen (E. 2.4). Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar und das behauptete Fehlen einer Betreuungsalternative in der Heimat ist hier nicht hinreichend belegt (E. 2.7).
Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Wohl des Beschwerdeführers – jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt – nach der Bewilligung des strittigen Nachzugs zur Kernfamilie in die Schweiz verlangt (E. 2.8 f.). Abweisung URB. Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUF BEWILLIGUNG FAIT ACCOMPLI FAMILIENNACHZUG GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT KINDESWOHL NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 44 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 90 AIG Art. 11 BV Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 3 KRK § 16 Abs. 1 VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2