Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00360 • VG ZH VB.2023.00360 KI-generiert

Suspension Salary Dispute Following Justified Precautionary Suspension Due to Employee Culpability

Geschäftsnummer VB.2023.00360
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a dispute over salary payment following a temporary suspension from duty, which is a precautionary measure to protect public interests, effectively suspending the employment relationship. The court reasoned that definitive refusal of salary payment during the suspension is permissible if the initial suspension was justified and subsequent investigation confirms that continued employment contradicted public interest, and the circumstances leading to this were culpably caused by the employee. In this specific case, the definitive refusal of salary was deemed lawful because the employee was suspended due to criminal proceedings for property offenses against a third party, and the subsequent investigation revealed the employee had also harmed the employer and abused their professional position to conceal these offenses, leading to the municipality's successful appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnnachzahlung | [Lohnanspruch während einer Einstellung im Amt] Bei der Einstellung im Amt handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme zum Schutz öffentlicher Interessen; damit wird das Anstellungsverhältnis einstweilen suspendiert (E. 3.2). Die Lohnzahlung darf für die Dauer der Einstellung im Amt definitiv verweigert werden, wenn einerseits die Einstellung im Amt zu Recht erfolgt ist und anderseits die nachfolgende Untersuchung ergab, dass eine Weiterbeschäftigung tatsächlich dem öffentlichen Interesse widersprach und die fraglichen Umstände durch den Angestellten oder die Angestellte schuldhaft verursacht wurden (E. 4.1). Die definitive Verweigerung der Lohnzahlung war vorliegend zulässig, nachdem der Beschwerdegegner im Amt eingestellt wurde, weil gegen ihn ein Strafverfahren wegen Vermögensdelikten zu Lasten einer Dritten eröffnet worden war, und die nachfolgende Untersuchung ergab, dass er auch die Beschwerdegegnerin geschädigt sowie seine berufliche Position zur Verdeckung von Vermögensdelikten missbraucht hatte (E. 4.2). Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde.

Schlagwörter

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Verfahrenssistierung Arbeitsverhältnis ungerechtfertigte Kündigung Integritätsentschädigung Lohnstopp Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 29 Abs. 1 lit. b PG

This provision is cited as the legal norm applied in the decision regarding the denial of wage payment following suspension from office.

§ 29 Abs. 2 PG

This provision is cited as the legal norm applied in the decision regarding the denial of wage payment following suspension from office.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00360

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00360 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.01.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnnachzahlung · [Lohnanspruch während einer Einstellung im Amt] Bei der Einstellung im Amt handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme zum Schutz öffentlicher Interessen; damit wird das Anstellungsverhältnis einstweilen suspendiert (E. 3.2). Die Lohnzahlung darf für die Dauer der Einstellung im Amt definitiv verweigert werden, wenn einerseits die Einstellung im Amt zu Recht erfolgt ist und anderseits die nachfolgende Untersuchung ergab, dass eine Weiterbeschäftigung tatsächlich dem öffentlichen Interesse widersprach und die fraglichen Umstände durch den Angestellten oder die Angestellte schuldhaft verursacht wurden (E. 4.1).

Die definitive Verweigerung der Lohnzahlung war vorliegend zulässig, nachdem der Beschwerdegegner im Amt eingestellt wurde, weil gegen ihn ein Strafverfahren wegen Vermögensdelikten zu Lasten einer Dritten eröffnet worden war, und die nachfolgende Untersuchung ergab, dass er auch die Beschwerdegegnerin geschädigt sowie seine berufliche Position zur Verdeckung von Vermögensdelikten missbraucht hatte (E. 4.2). Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde. · --- · Stichworte: · EINSTELLUNG IM AMT LOHNFORTZAHLUNG · Rechtsnormen: · § 29 Abs. 1 lit. b PG § 29 Abs. 2 PG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1