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VB.2023.00359 • VG ZH VB.2023.00359 KI-generiert

Building Project Setback and Roof Structure Classification Case

Geschäftsnummer VB.2023.00359
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that a building project did not require a street setback, but rather a pathway setback, because the access area was more akin to a pathway given its width, partial sidewalk, and limited access for only 14 residential units. The court also determined that the roof structure in question was a roof form, not a roof addition, as it extended to the ridge and was flush with the facade on both the eaves and gable sides, not a structure that projects beyond the roof plane. Furthermore, the court dismissed claims of official bias, stating that only natural persons can be biased and that the responsible office's duty is construction realization, not permit review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Arealüberbauung; Vorbefassung; Strassenabstand; Abgrenzung von Dachaufbaute und Dachform. Soweit die Beschwerdeführer monieren, die Behörde sei befangen und könne ihre Aufgabe, das Bauvorhaben auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen, nicht mehr erfüllen, verkennen sie nicht bloss, dass nur natürliche Personen befangen sein können. Sie bringen auch unzutreffend vor, dass das Amt für Hochbauten Bauvorhaben auf seine Rechtmässigkeit überprüfen müsse. Das Amt für Hochbauten ist unter anderem für die Realisierung und Instandsetzung der öffentlichen Hochbauten der Stadt Zürich zuständig, nicht aber für die Prüfung von Baugesuchsunterlagen (E. 3.1.2). Der Ausbaustandard der streitbetroffenen Verkehrsfläche mit einer Fahrbahnbreite von 4,5 m und dem nur teilweisen Vorliegen eines Trottoirs spricht zudem (unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Banketten) eher für einen Weg. Aufgrund der Erschliessungsfunktion für nur gerade 14 Wohneinheiten würde bei der – für Motorfahrzeuge als Sackgasse ausgestalteten – Verkehrsfläche aber selbst der gegenteilige Befund nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Das Bauvorhaben muss zur Verkehrsfläche hin den Weg- und nicht den Strassenabstand einhalten (E. 3.2). Gemäss § 292 PBG dürfen Dachaufbauten nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen bzw. sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen, das heisst jene Profillinie, die unter 45° an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche (des obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen Fassade ansetzt (§ 281 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 292 PBG). Die vorliegend zu beurteilende Dachkonstruktion ist nicht nur auf der Traufseite fassadenbündig und bis zur Gebäudeecke der betreffenden Traufseite gerückt, sodass sie auch auf der Giebelseite fassadenbündig ist, sondern sie setzt zusätzlich auf der Höhe des Firstes an. Damit kann aber – imGegensatz zu Dachaufbauten auf Flachdächern, welche auf der Trauf- und Giebelseite fassadenbündig sind – nicht mehr von einer Dachaufbaute die Rede sein, welche zumindest bei Schrägdächern im Regelfall unterhalb des Firstes enden. Dieser Befund wird durch die den Akten beiliegenden Baupläne und Visualisierungen bestätigt. Von der Stirnseite der Bauten aus betrachtet sind unterschiedlich geneigte Dachhälften – aber keine Dachaufbaute – erkennbar (E. 3.3.1 f.). Eine nebenbestimmungsweise Heilung des Mangels kommt nicht in Frage (E. 3.3.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Grenzabstandsverletzung Baubewilligung Stellung der Baute Strassenbauprojekt nicht bewilligtes Gebäude Baupflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 292 PBG

Applied to determine the maximum width of roof structures.

§ 281 lit. a PBG

Used in conjunction with § 292 PBG to define the permissible levels for flat roofs concerning roof structures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00359

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00359 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.03.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.03.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Arealüberbauung; Vorbefassung; Strassenabstand; Abgrenzung von Dachaufbaute und Dachform. Soweit die Beschwerdeführer monieren, die Behörde sei befangen und könne ihre Aufgabe, das Bauvorhaben auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen, nicht mehr erfüllen, verkennen sie nicht bloss, dass nur natürliche Personen befangen sein können.

Sie bringen auch unzutreffend vor, dass das Amt für Hochbauten Bauvorhaben auf seine Rechtmässigkeit überprüfen müsse. Das Amt für Hochbauten ist unter anderem für die Realisierung und Instandsetzung der öffentlichen Hochbauten der Stadt Zürich zuständig, nicht aber für die Prüfung von Baugesuchsunterlagen (E. 3.1.2). Der Ausbaustandard der streitbetroffenen Verkehrsfläche mit einer Fahrbahnbreite von 4,5 m und dem nur teilweisen Vorliegen eines Trottoirs spricht zudem (unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Banketten) eher für einen Weg.

Aufgrund der Erschliessungsfunktion für nur gerade 14 Wohneinheiten würde bei der – für Motorfahrzeuge als Sackgasse ausgestalteten – Verkehrsfläche aber selbst der gegenteilige Befund nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Das Bauvorhaben muss zur Verkehrsfläche hin den Weg- und nicht den Strassenabstand einhalten (E. 3.2). Gemäss § 292 PBG dürfen Dachaufbauten nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen bzw. sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen, das heisst jene Profillinie, die unter 45° an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche (des obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen Fassade ansetzt (§ 281 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 292 PBG).

Die vorliegend zu beurteilende Dachkonstruktion ist nicht nur auf der Traufseite fassadenbündig und bis zur Gebäudeecke der betreffenden Traufseite gerückt, sodass sie auch auf der Giebelseite fassadenbündig ist, sondern sie setzt zusätzlich auf der Höhe des Firstes an. Damit kann aber – im Gegensatz zu Dachaufbauten auf Flachdächern, welche auf der Trauf- und Giebelseite fassadenbündig sind – nicht mehr von einer Dachaufbaute die Rede sein, welche zumindest bei Schrägdächern im Regelfall unterhalb des Firstes enden. Dieser Befund wird durch die den Akten beiliegenden Baupläne und Visualisierungen bestätigt.

Von der Stirnseite der Bauten aus betrachtet sind unterschiedlich geneigte Dachhälften – aber keine Dachaufbaute – erkennbar (E. 3.3.1 f.). Eine nebenbestimmungsweise Heilung des Mangels kommt nicht in Frage (E. 3.3.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG DACHAUFBAUTE DACHFORM HEILUNG NEBENBESTIMMUNG STRASSENABSTAND VORBEFASSUNG WEGABSTAND · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 1 BV § 265 Abs. 1 PBG § 281 lit. a PBG § 292 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2