Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00355 • VG ZH VB.2023.00355 KI-generiert

Neighbors' Party Status in Development Approval and Building Permits

Geschäftsnummer VB.2023.00355
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the approval of an area development, the court ruled that neighbors do not have party status in the initial building permit process, and their right to be heard or have their specific concerns addressed by the investigating authority does not arise until the appeal stage. The court affirmed the legality of the proposed landscaping, finding it achieved a satisfactory overall effect in conjunction with its surroundings, and upheld the lower court's decision to remand the case for further factual clarification regarding a heat pump.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Umgebungsgestaltung einer Arealüberbauung. Im Baubewilligungsverfahren wird kein Einspracheverfahren durchgeführt. Parteistellung kommt den Nachbarn während des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens daher nicht zu. Zwar stehen den Nachbarn aufgrund der besonderen Beziehungsnähe zum Bauprojekt gewisse besondere Rechte zu; allein dadurch, dass das Zustellbegehren gestellt wurde, wird das Baubewilligungsverfahren aber nicht zu einem Mehrparteienverfahren. Das Mehrparteienverfahren und die damit einhergehenden Verfahrensrechte ergeben sich erst im Rekursverfahren. Der Untersuchungsgrundsatz gibt den Beschwerdeführenden weder Anspruch darauf, dass ihre Bemerkungen im Zustellbegehren in der Baubewilligung speziell abgehandelt werden, noch räumt er ihnen eine Parteistellung und damit verbunden einen Anspruch auf rechtliches Gehör ein (E. 3.1). Bei Arealüberbauungen sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (E. 4.2). Die Würdigung der Beschwerdegegnerin 2 und der Vorinstanz bezüglich der Einordnung der geplanten Umgebungsgestaltung erweist sich als rechtskonform (E. 4.5). Die Rückweisung der Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Wärmepumpe ist rechtmässig (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Nachbarlegitimation Recht auf das Geschmacksmuster Nichteinzonung Bauträger Grenzbaurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited as the basis for the right to be heard, which was determined not to apply in the initial building permit procedure for neighbors.

§ 71 Abs. I PBG

Cited in relation to the overall design of buildings and surroundings in an area development project.

§ 71 Abs. II PBG

Cited in relation to the overall design of buildings and surroundings in an area development project.

§ 315 Abs. III PBG

Cited regarding the reassessment of factual issues by the previous instance concerning the heat pump.

§ 7 VRG

Cited as the basis for the principle of inquiry, which was determined not to grant neighbors a right to have their specific comments addressed in the building permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00355

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00355 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.08.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umgebungsgestaltung einer Arealüberbauung. Im Baubewilligungsverfahren wird kein Einspracheverfahren durchgeführt. Parteistellung kommt den Nachbarn während des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens daher nicht zu. Zwar stehen den Nachbarn aufgrund der besonderen Beziehungsnähe zum Bauprojekt gewisse besondere Rechte zu; allein dadurch, dass das Zustellbegehren gestellt wurde, wird das Baubewilligungsverfahren aber nicht zu einem Mehrparteienverfahren.

Das Mehrparteienverfahren und die damit einhergehenden Verfahrensrechte ergeben sich erst im Rekursverfahren. Der Untersuchungsgrundsatz gibt den Beschwerdeführenden weder Anspruch darauf, dass ihre Bemerkungen im Zustellbegehren in der Baubewilligung speziell abgehandelt werden, noch räumt er ihnen eine Parteistellung und damit verbunden einen Anspruch auf rechtliches Gehör ein (E. 3.1). Bei Arealüberbauungen sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (E. 4.2).

Die Würdigung der Beschwerdegegnerin 2 und der Vorinstanz bezüglich der Einordnung der geplanten Umgebungsgestaltung erweist sich als rechtskonform (E. 4.5). Die Rückweisung der Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Wärmepumpe ist rechtmässig (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG BAUBEWILLIGUNG EINORDUNG EINSPRACHEVERFAHREN RECHTLICHES GEHÖR UMGEBUNGSGESTALTUNG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ WÄRMEPUMPE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 71 Abs. I PBG § 71 Abs. II PBG § 315 Abs. III PBG § 7 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3