Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00350 • VG ZH VB.2023.00350 KI-generiert

Appeal Regarding Specialized Educational Therapist Qualification Requirements

Geschäftsnummer VB.2023.00350
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the admission of an individual to a teaching role as a specialized educational therapist, where the general requirement is an EDK-recognized university degree in special education with a specialization in school-based therapy, though equivalent qualifications or professional experience combined with specialized training might be accepted in individual cases. The court upheld the lower instances' decision to deny admission because the appellant lacked the requisite university degree, and the various postgraduate courses completed were deemed insufficient as they did not equate to the required consecutive master's program, further finding that the appellant did not demonstrate adequate specialized training combined with professional experience, affording the prior authorities a reasonable margin of discretion in their assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zulassung als schulische Heilpädagogin | Für die Zulassung zum Schuldienst müssen Förderlehrpersonen grundsätzlich über ein von der EDK anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik verfügen; im Einzelfall kann der Beschwerdegegner gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen nicht über ein Hochschuldiplom in Sonderpädagogik; es fällt daher nur eine einzelfallweise Anerkennung in Betracht. Hierbei kommt den Vorinstanzen ein gewisser Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zu (E. 2.2). Bei sämtlichen von der Beschwerdeführerin nebst der Lehrerausbildung besuchten Lehrgängen handelt es sich um berufsbegleitende (postgraduale) Weiterbildungen, die sich nicht mit dem konsekutiven Masterstudium in Schulischer Heilpädagogik vergleichen lassen. Nicht rechtsverletzend ist weiter, wenn die Vorinstanz aufgrund des Curriculums der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt, diese vermöge keine genügende berufsspezifische(n) Aus- und Weiterbildung(en) in Kombination mit Berufserfahrung vorzuweisen (zum Ganzen E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Sonderschulung Masterabschluss angepasste Erwerbstätigkeit Erziehung, Aus- und Fortbildung Beurteilungskriterien Qualifikationsrahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 VSM

This article is cited as a legal norm relevant to the case, even though the decision's outcome relies on the interpretation of its application.

Art. 29 Abs. 4 VSM

This article is cited as a legal norm relevant to the case, even though the decision's outcome relies on the interpretation of its application.

Art. 29 Abs. 5 VSM

This article is cited as a legal norm relevant to the case, even though the decision's outcome relies on the interpretation of its application.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00350

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00350 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.02.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Zulassung als schulische Heilpädagogin · Für die Zulassung zum Schuldienst müssen Förderlehrpersonen grundsätzlich über ein von der EDK anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik verfügen; im Einzelfall kann der Beschwerdegegner gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen (E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen nicht über ein Hochschuldiplom in Sonderpädagogik; es fällt daher nur eine einzelfallweise Anerkennung in Betracht. Hierbei kommt den Vorinstanzen ein gewisser Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zu (E. 2.2). Bei sämtlichen von der Beschwerdeführerin nebst der Lehrerausbildung besuchten Lehrgängen handelt es sich um berufsbegleitende (postgraduale) Weiterbildungen, die sich nicht mit dem konsekutiven Masterstudium in Schulischer Heilpädagogik vergleichen lassen. Nicht rechtsverletzend ist weiter, wenn die Vorinstanz aufgrund des Curriculums der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt, diese vermöge keine genügende berufsspezifische(n) Aus- und Weiterbildung(en) in Kombination mit Berufserfahrung vorzuweisen (zum Ganzen E. 2.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG FÖRDERLEHRPERSON GLEICHWERTIGKEIT PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN SONDERPÄDAGOGIK ZULASSUNG ZUR LEHRTÄTIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 1 VSM Art. 29 Abs. 4 VSM Art. 29 Abs. 5 VSM · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3