Pharmacist's Professional Ban Upheld for Unauthorized Dihydrocodeine Distribution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a provisional ban on the exercise of professional duties for a pharmacist who, over four months, ordered 1,844 bottles of cough syrup containing Dihydrocodeine outside the pharmacy's inventory system and passed them on to unauthorized persons, thereby endangering public health. The court rejected the pharmacist's defense of mistaken belief regarding the intended recipient and found strong evidence, supported by text messages and admissions in conjunction with ongoing criminal proceedings for drug trafficking, that the pharmacist knowingly misused their position to facilitate illegal distribution, justifying the urgent and proportionate nature of the professional ban during the disciplinary proceedings to prevent future misuse of dispensing authority.
Legislator-Regeste
AmtlichBerufsausübungsverbot (vorsorgliche Massnahme) | Angefochten ist ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker. Dieses wurde mittels Zwischenverfügung verhängt, nachdem der Beschwerdeführer ausserhalb des Warenbewirtschaftungssystems der Apotheke innert vier Monaten 1'844 Flaschen eines das Betäubungsmittel Dihydrocodein enthaltenden Hustensirups bestellt und an Unberechtigte weitergegeben hatte (Sachverhalt E. I.C und I.E; E. 3.1.3). Berufspflichten von fachlich eigenverantwortlichen Apothekern; Voraussetzungen eines vorsorglichen Berufsausübungsverbots; Einordnung des betreffenden Hustensirups in die Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung nach altem und neuem Recht (E. 2). Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe in der irrigen Vorstellung gehandelt, der Hustensirup sei für eine Hundeschule bestimmt, ist abwegig. Kontakte mit im laufenden Strafverfahren ebenfalls des Betäubungsmittelhandels beschuldigten Personen sind sodann belegt, und die Eingeständnisse der Ersteren im Verbund mit den einschlägigen sichergestellten Textnachrichten stellen starke Indizien dafür dar, dass der Beschwerdeführer seine Kompetenzen als Apotheker bewusst als für den Handel notwendiges Bindeglied zwischen dem Hersteller und den Konsumenten zur Verfügung stellte. Dies führte zu einer relevanten Gefährdung der öffentlichen Gesundheit (E. 4.1). Relevantes Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker wiederum seine Befugnisse zum Bezug und zur Abgabe von Arzneimitteln mit und ohne kontrollierte Substanzen missbrauchen und seine Sorgfaltspflichten missachten könnte. Ein als vorsorgliche Massnahme ausgesprochenes Berufsausübungsverbot während der Dauer des Disziplinarverfahrens erweist sich daher als dringlich und verhältnismässig (E. 4.2.8; E. 4.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited alongside others, suggesting it was a procedural basis relevant to the final decision, likely concerning the appeal itself.
This provision is listed among the cited norms and is related to the basis for the precautionary professional ban ordered in the final decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00349
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00349 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.09.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Berufsausübungsverbot (vorsorgliche Massnahme) · Angefochten ist ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker. Dieses wurde mittels Zwischenverfügung verhängt, nachdem der Beschwerdeführer ausserhalb des Warenbewirtschaftungssystems der Apotheke innert vier Monaten 1'844 Flaschen eines das Betäubungsmittel Dihydrocodein enthaltenden Hustensirups bestellt und an Unberechtigte weitergegeben hatte (Sachverhalt E. I.C und I.E;
E. 3.1.3). Berufspflichten von fachlich eigenverantwortlichen Apothekern; Voraussetzungen eines vorsorglichen Berufsausübungsverbots; Einordnung des betreffenden Hustensirups in die Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung nach altem und neuem Recht (E. 2). Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe in der irrigen Vorstellung gehandelt, der Hustensirup sei für eine Hundeschule bestimmt, ist abwegig. Kontakte mit im laufenden Strafverfahren ebenfalls des Betäubungsmittelhandels beschuldigten Personen sind sodann belegt, und die Eingeständnisse der Ersteren im Verbund mit den einschlägigen sichergestellten Textnachrichten stellen starke Indizien dafür dar, dass der Beschwerdeführer seine Kompetenzen als Apotheker bewusst als für den Handel notwendiges Bindeglied zwischen dem Hersteller und den Konsumenten zur Verfügung stellte.
Dies führte zu einer relevanten Gefährdung der öffentlichen Gesundheit (E. 4.1). Relevantes Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker wiederum seine Befugnisse zum Bezug und zur Abgabe von Arzneimitteln mit und ohne kontrollierte Substanzen missbrauchen und seine Sorgfaltspflichten missachten könnte. Ein als vorsorgliche Massnahme ausgesprochenes Berufsausübungsverbot während der Dauer des Disziplinarverfahrens erweist sich daher als dringlich und verhältnismässig (E. 4.2.8;
E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · APOTHEKER ARZNEIMITTEL BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT BETÄUBUNGSMITTEL GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG GESUNDHEITSPOLIZEI GESUNDHEITSSCHUTZ HEILMITTEL SORGFALTSPFLICHT SORGFALTSPFLICHTVERLETZUNG STRAFVERFAHREN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSWÜRDIGKEIT VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 1b BetmG Art. 93 Abs. I BGG Zus. 24 Abs. I lit. a HMG Art. 3 Abs. I HMG Art. 23 Abs. I HMG Art. 24 Abs. I lit. a HMG § 36 Abs. I lit. b MEDBG § 43 Abs. IV MEDBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3