Admission as DaZ Teacher Denied Due to Lack of Recognized Diploma
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal regarding admission as a DaZ (German as a Second Language) teacher. The applicant lacked a recognized teaching diploma, a requirement under § 29a VSM for teaching in special classes. Even if an exceptional clause were applied, the court found no error in the previous decisions denying admission because a recognized teaching diploma for regular classes was considered a prerequisite for any case-by-case admission as a DaZ teacher.
Legislator-Regeste
AmtlichZulassung als DaZ-Lehrperson | [Unbefristete Zulassung als DaZ-Lehrperson trotz fehlendem Lehrdiplom.] Gemäss § 29a Abs. 1 VSM benötigen Lehrpersonen, die Aufnahmeunterricht erteilen, an Aufnahmeklassen oder an Aufnahmeklassen Asyl unterrichten, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom als Regelklassenlehrperson sowie den Abschluss eines zertifizierten Lehrgangs in DaZ für die Volksschule; Ausnahmen sind nicht (mehr) vorgesehen. Selbst wenn hier die in § 29 VSM statuierten Ausnahmeregelungen (analog) zur Anwendung gelangten, wovon Beschwerdegegner und Vorinstanz ausgehen, ist der Entscheid der Vorinstanzen, den Beschwerdeführer nicht als DaZ-Lehrperson zuzulassen, nicht zu beanstanden. So ist es nicht rechtsverletzend, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auch die einzelfallweise Zulassung als DaZ-Lehrperson vom Vorhandensein eines anerkannten Lehrdiploms als Regelklassenlehrperson abhängig machen (zum Ganzen E. 2.1-3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the requirement for a recognized teaching diploma and a certified DaZ course for teaching in integration classes, which was applied in the dismissal of the appeal.
This provision outlines exceptions for DaZ teachers, which were considered but ultimately found not to justify the appeal in this specific case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00348
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00348 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.03.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Zulassung als DaZ-Lehrperson · [Unbefristete Zulassung als DaZ-Lehrperson trotz fehlendem Lehrdiplom.] Gemäss § 29a Abs. 1 VSM benötigen Lehrpersonen, die Aufnahmeunterricht erteilen, an Aufnahmeklassen oder an Aufnahmeklassen Asyl unterrichten, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom als Regelklassenlehrperson sowie den Abschluss eines zertifizierten Lehrgangs in DaZ für die Volksschule;
Ausnahmen sind nicht (mehr) vorgesehen. Selbst wenn hier die in § 29 VSM statuierten Ausnahmeregelungen (analog) zur Anwendung gelangten, wovon Beschwerdegegner und Vorinstanz ausgehen, ist der Entscheid der Vorinstanzen, den Beschwerdeführer nicht als DaZ-Lehrperson zuzulassen, nicht zu beanstanden. So ist es nicht rechtsverletzend, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auch die einzelfallweise Zulassung als DaZ-Lehrperson vom Vorhandensein eines anerkannten Lehrdiploms als Regelklassenlehrperson abhängig machen (zum Ganzen E. 2.1-3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNG DAZ EINZELFALLERMESSEN ERMESSENSÜBERPRÜFUNG LEHRDIPLOM ZULASSUNG ALS DAZ-LEHRPERSON ZULASSUNG ZUR LEHRTÄTIGKEIT ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 5 VSM Art. 29 Abs. 7 VSM Art. 29a VSM · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3