Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00347 • VG ZH VB.2023.00347 KI-generiert

Appeal Against Withdrawal of Suspensive Effect in Building Permit Proceedings

Geschäftsnummer VB.2023.00347
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case concerning the suspension of effect in building permit notification proceedings, the court addressed an appeal against a decision that had withdrawn the suspensive effect. The court reasoned that under relevant procedural law, an appeal generally has a suspensive effect unless specifically ordered otherwise, and withdrawing this effect requires special reasons, meaning significant and urgent public or private interests must outweigh the interest in deferring the decision's effectiveness until legal clarity is achieved, requiring proof of a serious disadvantage if the effect is not suspended. Finding no such special reasons or serious disadvantages to warrant the withdrawal of the suspensive effect in this specific instance, the court ruled against the withdrawal, making the underlying decision subject to the usual appeal procedures with automatic suspension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung | Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung im baurechtlichen Anzeigeverfahren. Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt einem Rekurs aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können jedoch gegenteilige Anordnungen treffen (E. 2.1). Nach § 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus besonderen Gründen zulässig, das heisst, es müssen bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (E. 2.2). Das Anzeigeverfahren soll in erster Linie das Baubewilligungsverfahren vereinfachen und beschleunigen, wenn keine zum Rekurs berechtigten Interessen Dritter tangiert werden. Wird aber dennoch Rekurs erhoben, findet das ordentliche Rekursverfahren mit grundsätzlich aufschiebender Wirkung Anwendung. Es versteht sich von selbst, dass auch im Anzeigeverfahren ergangene Entscheide einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein müssen. Über einen allfälligen Entzug der aufschiebenden Wirkung ist sodann im Einzelfall zu entscheiden. Das Institut des Anzeigeverfahrens wird hierdurch nicht seines Zwecks beraubt (E. 3.1). Besondere Gründe respektive schwere Nachteile sind nicht ersichtlich, womit es von vornherein an der Voraussetzung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung fehlt. Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für eine nachfolgende Interessenabwägung, die bei der Bejahung wichtiger Gründe anfällt (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Entzug der aufschiebenden Wirkung Eröffnung des Entscheids Baubewilligung prozessleitende Verfügungen Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 Abs. I VRG

Cited in the context of the general rule that an appeal has suspensive effect.

§ 25 Abs. III VRG

Cited as the legal basis governing when the suspension of effect can be revoked, which was the subject of the appeal.

Art. 93 Abs. I lit. a BGG

Likely cited as the procedural basis for deciding on the admissibility or handling of the specific type of decision (intermediate decision), though its direct use in the final order is less explicit than the VRG provisions regarding suspension.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00347

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00347 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung · Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung im baurechtlichen Anzeigeverfahren. Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt einem Rekurs aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können jedoch gegenteilige Anordnungen treffen (E. 2.1).

Nach § 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus besonderen Gründen zulässig, das heisst, es müssen bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (E. 2.2). Das Anzeigeverfahren soll in erster Linie das Baubewilligungsverfahren vereinfachen und beschleunigen, wenn keine zum Rekurs berechtigten Interessen Dritter tangiert werden.

Wird aber dennoch Rekurs erhoben, findet das ordentliche Rekursverfahren mit grundsätzlich aufschiebender Wirkung Anwendung. Es versteht sich von selbst, dass auch im Anzeigeverfahren ergangene Entscheide einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein müssen. Über einen allfälligen Entzug der aufschiebenden Wirkung ist sodann im Einzelfall zu entscheiden. Das Institut des Anzeigeverfahrens wird hierdurch nicht seines Zwecks beraubt (E. 3.1). Besondere Gründe respektive schwere Nachteile sind nicht ersichtlich, womit es von vornherein an der Voraussetzung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung fehlt.

Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für eine nachfolgende Interessenabwägung, die bei der Bejahung wichtiger Gründe anfällt (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANZEIGEVERFAHREN AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG SCHWERER NACHTEIL ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 14 lit. k BVV § 325 Abs. I PBG § 339 Abs. I PBG § 19a Abs. II VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG § 55 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3