Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00346 • VG ZH VB.2023.00346 KI-generiert

School Access Ban Legality as Public Law Matter

Geschäftsnummer VB.2023.00346
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A lower authority refused to rule on the legality of an access ban imposed on an individual concerning school premises, asserting the matter was governed by private law. The court determined that school buildings and adjacent areas qualify as administrative property, and while such property can be temporarily used for non-primary purposes, granting or restricting access rights for regular extraordinary use must be done lawfully and without arbitrariness, classifying the imposition of a sudden access ban as a public law matter, particularly since the ban was issued to ensure orderly school operations. Consequently, the court partially upheld the appeal and remanded the case for further proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Arealverbot (Nichteintreten) | [Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2023 ein Verbot, das Areal der Sekundarschule B zu betreten. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Vorinstanz nicht ein, weil die Frage der Rechtmässigkeit des strittigen Arealverbots nach dem Privatrecht zu beurteilen sei.] Schulhäuser und die ihnen vorgelagerten Plätze sind als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren (E. 4.1). Soweit eine Sache im Verwaltungsgebrauch nicht bzw. nicht ausschliesslich für diesen bestimmungsgemässen Gebrauch benötigt wird, kann sie unter Umständen auch vorübergehend für andere Zwecke zur Verfügung gestellt werden (E. 4.2). Ist eine solche ausserordentliche Nutzung der Sache vorgesehen bzw. findet eine solche - wie hier - regelmässig statt, so hat die Erteilung wie auch die Beschränkung von Nutzungsberechtigungen nach pflichtgemässem Ermessen, rechtsgleich und willkürfrei zu erfolgen; dies spricht dafür, dass die Entscheidung, einer bestimmten Drittperson von heute auf morgen ein Arealverbot zu erteilen, als öffentlich-rechtlich einzustufen ist (E. 4.3). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Anordnung des streitgegenständlichen Verbots zum Zweck der Sicherstellung des geordneten und störungsfreien Schulbetriebs erfolgte (E. 4.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Zutrittsrecht im Sachenrecht Verwaltungsbehörde Öffentlichkeitsgrundsatz Privatschule Rechtsstaat öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 1 VRG

This provision is explicitly listed under 'Rechtsnormen' and is thus considered used in the decision's operative part, likely related to the procedural framework of the administrative review.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00346

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00346 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Arealverbot (Nichteintreten) · [Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2023 ein Verbot, das Areal der Sekundarschule B zu betreten. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Vorinstanz nicht ein, weil die Frage der Rechtmässigkeit des strittigen Arealverbots nach dem Privatrecht zu beurteilen sei.] Schulhäuser und die ihnen vorgelagerten Plätze sind als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren (E. 4.1).

Soweit eine Sache im Verwaltungsgebrauch nicht bzw. nicht ausschliesslich für diesen bestimmungsgemässen Gebrauch benötigt wird, kann sie unter Umständen auch vorübergehend für andere Zwecke zur Verfügung gestellt werden (E. 4.2). Ist eine solche ausserordentliche Nutzung der Sache vorgesehen bzw. findet eine solche - wie hier - regelmässig statt, so hat die Erteilung wie auch die Beschränkung von Nutzungsberechtigungen nach pflichtgemässem Ermessen, rechtsgleich und willkürfrei zu erfolgen; dies spricht dafür, dass die Entscheidung, einer bestimmten Drittperson von heute auf morgen ein Arealverbot zu erteilen, als öffentlich-rechtlich einzustufen ist (E. 4.3).

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Anordnung des streitgegenständlichen Verbots zum Zweck der Sicherstellung des geordneten und störungsfreien Schulbetriebs erfolgte (E. 4.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ABGRENZUNG ZWISCHEN PRIVATRECHT UND ÖFFENTLICHEM RECHT ANSTALTSGEBRAUCH AREALVERBOT FUNKTIONSTHEORIE GEMEINGEBRAUCH METHODENPLURALISMUS NICHTEINTRETEN PRIVATRECHT SCHULGEBÄUDE SONDERNUTZUNG VERWALTUNGSVERMÖGEN ZUTRITTSVERBOT · Rechtsnormen: · § 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3