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VB.2023.00344 • VG ZH VB.2023.00344 KI-generiert

Neighbor Lacks Standing to Appeal Building Permit

Geschäftsnummer VB.2023.00344
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the lower authority's decision to reject a neighbor's appeal against a building permit because the appellant lacked standing, as the distance between the properties was ninety meters and the intervening terrain, traffic routes, and surrounding structures negated any claim of specific impact. The court reasoned that the appellant failed to articulate concrete negative effects on their property, instead raising only general or fundamental objections against large construction projects in a rural setting, thus demonstrating no legally protected interest in challenging the permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Rekurslegitimation eines Nachbarn. Die Vorinstanz war auf den Rekurs des Beschwerdeführers mangels Legitimation nicht eingetreten. Dies zu Recht: Die Distanz zwischen dem Bau- und dem Nachbargrundstück (Grundstücksgrenze) beträgt 90 m Luftlinie. Die übrigen Umstände sprechen nicht für eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers: Mehrere Verkehrsträger und überbaute Parzellen trennen die sich zudem an einer Hanglage befindenden Grundstücke; es besteht keine Sichtverbindung (E. 3.3.1). Sodann macht(e) der Beschwerdeführer keine konkreten Beeinträchtigungen seiner Liegenschaften durch das Bauvorhaben geltend. Vielmehr erhob/erhebt er Vorbringen allgemeiner bzw. grundsätzlicher Natur gegen das Bauprojekt und allgemein "Grossprojekte" in einem ländlich(er) geprägten Umfeld. Der Beschwerdeführer hat kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsmittelerhebung (E. 3.3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Immobilienbesitz Nachbarlegitimation Nichteinzonung kleine Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 338a PBG

This provision is cited alongside § 21 Abs. I VRG as a relevant legal norm, indicating its underlying application in the decision regarding neighbor's standing.

§ 21 Abs. I VRG

This procedural rule is cited in relation to the standing (Legitimation) of the appellant, which forms the basis for the final dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00344

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00344 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Rekurslegitimation eines Nachbarn. Die Vorinstanz war auf den Rekurs des Beschwerdeführers mangels Legitimation nicht eingetreten. Dies zu Recht: Die Distanz zwischen dem Bau- und dem Nachbargrundstück (Grundstücksgrenze) beträgt 90 m Luftlinie.

Die übrigen Umstände sprechen nicht für eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers: Mehrere Verkehrsträger und überbaute Parzellen trennen die sich zudem an einer Hanglage befindenden Grundstücke; es besteht keine Sichtverbindung (E. 3.3.1). Sodann macht(e) der Beschwerdeführer keine konkreten Beeinträchtigungen seiner Liegenschaften durch das Bauvorhaben geltend. Vielmehr erhob/erhebt er Vorbringen allgemeiner bzw. grundsätzlicher Natur gegen das Bauprojekt und allgemein "Grossprojekte" in einem ländlich(er) geprägten Umfeld.

Der Beschwerdeführer hat kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsmittelerhebung (E. 3.3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEEINTRÄCHTIGUNG HANGLAGE LEGITIMATION LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN NACHBAR NACHBARBESCHWERDE RAUMBEZIEHUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE · Rechtsnormen: · § 338a PBG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3