Foreign National's Asylum Claim and Residency Permit Revocation Denied After Marital Separation and Insufficient Proof of Child Relationship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a case where a foreign national, initially denied asylum but granted a residency permit due to marriage with an EU citizen, had his permit revoked after marital separation due to violence. He then sought to remain based on a relationship with his child from a new partner. The court found that the individual no longer had a right to stay based on his marriage and had failed to prove a substantial economic and emotional relationship with his child to warrant a residency permit. Consequently, the revocation of his permit was deemed proportionate, and his appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer ersuchte erfolglos um Asyl in der Schweiz. Aufgrund der Ehe mit einer EU-Bürgerin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Nach einem Vorfall ehelicher Gewalt trennten sich die Ehegatten. Der Beschwerdeführer hat ein aussereheliches Kind und beruft sich für seinen weiteren Aufenthalt auf die Beziehung zu seinem Sohn.] Der Beschwerdeführer kann aus der Beziehung zu seiner Ehefrau keinen Anwesenheitsanspruch mehr ableiten (E. 2). Der Beschwerdeführer hat den Nachweis, dass er in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinem Sohn unterhält, nicht erbracht. Dem Beschwerdeführer kommt damit kein Anwesenheitsanspruch zu. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 3). Abweisung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00343
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00343 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer ersuchte erfolglos um Asyl in der Schweiz. Aufgrund der Ehe mit einer EU-Bürgerin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Nach einem Vorfall ehelicher Gewalt trennten sich die Ehegatten. Der Beschwerdeführer hat ein aussereheliches Kind und beruft sich für seinen weiteren Aufenthalt auf die Beziehung zu seinem Sohn.] Der Beschwerdeführer kann aus der Beziehung zu seiner Ehefrau keinen Anwesenheitsanspruch mehr ableiten (E. 2).
Der Beschwerdeführer hat den Nachweis, dass er in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinem Sohn unterhält, nicht erbracht. Dem Beschwerdeführer kommt damit kein Anwesenheitsanspruch zu. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3