Failure to Submit Original Signature on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld a decision that dismissed an appeal because the appellant failed to provide the required original signature on the appeal submission following a prior instruction, even though the initial presidential decree requiring the signature was properly delivered to the post office and received either by the appellant or an authorized third party, meaning the appellant was responsible for the subsequent failure to comply with the formal requirement, leading to the non-admission of the late appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe. Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1). Die Präsidialverfügung des Bezirksrats, womit dieser den Beschwerdeführer aufforderte, die Rekursschrift mit seiner Originalunterschrift zu versehen, wurde am Postschalter zugestellt. Ob der Beschwerdeführer die Präsidialverfügung dort persönlich in Empfang nahm oder eine von ihm bevollmächtigte Drittperson, ist nicht von Relevanz. Sollte es sich um eine Drittperson gehandelt und sollte diese die Präsidialverfügung anschliessend nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet haben, so hätte der Beschwerdeführer dies selber zu verantworten. Da der Beschwerdeführer keine Originalunterschrift nachlieferte, ist es nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat infolgedessen auf den Rekurs androhungsgemäss nicht eintrat (E. 3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the non-admission of the appeal due to the lack of a required original signature.
Cited in relation to the costs for the administrative appeal proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00338
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00338 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1). Die Präsidialverfügung des Bezirksrats, womit dieser den Beschwerdeführer aufforderte, die Rekursschrift mit seiner Originalunterschrift zu versehen, wurde am Postschalter zugestellt. Ob der Beschwerdeführer die Präsidialverfügung dort persönlich in Empfang nahm oder eine von ihm bevollmächtigte Drittperson, ist nicht von Relevanz.
Sollte es sich um eine Drittperson gehandelt und sollte diese die Präsidialverfügung anschliessend nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet haben, so hätte der Beschwerdeführer dies selber zu verantworten. Da der Beschwerdeführer keine Originalunterschrift nachlieferte, ist es nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat infolgedessen auf den Rekurs androhungsgemäss nicht eintrat (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · NICHTEINTRETENSENTSCHEID OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET ORIGINALUNTERSCHRIFT REKURSFRIST SCHRIFTLICHKEIT VERSPÄTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZIRKULATIONSENTSCHEID · Rechtsnormen:
· § 4 Abs. III GebV VGr § 22 Abs. I VRG § 38 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5