Appeal Regarding Non-Extension of Protective Measures Under Violence Against Persons Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned the non-extension of protective measures under the Protection Against Violence Act regarding the two younger children of the parties, where the appellant argued the measures should remain due to the respondent's prior violence against the other parent. The court reasoned that there was no evidence the children themselves had been immediately affected by domestic violence as direct addressees under the relevant statute, and while prolonged disputes could burden them, there was no indication of a pre-existing, severe trauma necessitating a general bar on contact with the respondent; protective measures cannot be based purely on speculation about future risk, and the previous judge's decision to lift the contact prohibition for the children was not an abuse of discretion, leading to the dismissal of the appeal while granting both parties legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen betreffend die beiden jüngeren Kinder der Parteien.] Weder aus den Darstellungen der Parteien noch aus den (übrigen) Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass die jüngeren Kinder der Parteien bis dato unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG – gleichsam als Adressaten – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen gewesen wären (E. 5.1). Der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, kann zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (E. 5.2.1). Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits seit geraumer Zeit andauernden Streitigkeiten zwischen den Parteien ihre jüngeren Kinder belasten. Indes ist nicht auf eine – bereits vorbestehende – Traumatisierung zu schliessen; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den jüngeren Kindern allein schon durch die Auseinandersetzungen der Eltern bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern, welches vorliegend nicht zu beurteilen ist, eine dauerhafte oder derart starke Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner gleichsam generell entgegenstehen würde (E. 5.2.2). Gewaltschutzmassnahmen können nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden. Ob die jüngeren Kinder in Zukunft von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen sein könnten, ist somit nicht zu prüfen; diesbezügliche Annahmen wären denn auch rein spekulativ (E. 5.3). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit den Kindern zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin missbraucht (E. 5.4). Dem Haftrichter kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er dasKontaktverbot des Beschwerdegegners betreffend die beiden jüngeren Kinder der Parteien aufhob (E. 5.5). Gutheissung der Gesuche beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 6.3). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article, which relates to the lifting of protective measures, is cited in the context of the main decision to uphold the lifting of the contact ban.
This article defining the scope of the Protection against Violence Act was considered in the assessment of whether the children were directly affected by domestic violence.
This article concerning protective measures was part of the legal framework considered regarding the non-extension of protective measures for the younger children.
This provision concerning legal aid (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung) was applied in the final orders granting both parties legal aid for the appeal proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00334
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00334 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.07.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen betreffend die beiden jüngeren Kinder der Parteien.] Weder aus den Darstellungen der Parteien noch aus den (übrigen) Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass die jüngeren Kinder der Parteien bis dato unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG – gleichsam als Adressaten – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen gewesen wären (E. 5.1).
Der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, kann zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (E. 5.2.1). Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits seit geraumer Zeit andauernden Streitigkeiten zwischen den Parteien ihre jüngeren Kinder belasten. Indes ist nicht auf eine – bereits vorbestehende – Traumatisierung zu schliessen; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den jüngeren Kindern allein schon durch die Auseinandersetzungen der Eltern bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern, welches vorliegend nicht zu beurteilen ist, eine dauerhafte oder derart starke Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner gleichsam generell entgegenstehen würde (E. 5.2.2).
Gewaltschutzmassnahmen können nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden. Ob die jüngeren Kinder in Zukunft von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen sein könnten, ist somit nicht zu prüfen; diesbezügliche Annahmen wären denn auch rein spekulativ (E. 5.3). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit den Kindern zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin missbraucht (E. 5.4). Dem Haftrichter kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er das Kontaktverbot des Beschwerdegegners betreffend die beiden jüngeren Kinder der Parteien aufhob (E. 5.5).
Gutheissung der Gesuche beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 6.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNG DER MASSNAHME KONTAKTVERBOT NICHTVERLÄNGERUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3