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VB.2023.00333 • VG ZH VB.2023.00333 KI-generiert

Inmate Property Damage Disciplinary Action Upheld

Geschäftsnummer VB.2023.00333
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a disciplinary measure against an inmate accused of causing significant damage to facility property, specifically by placing a book under the stand of a television, causing it to tip over, an act which occurred on two consecutive days. The court found the inmate's explanation, suggesting a conspiracy between a guard and another inmate to frame him, less plausible than the finding that the inmate acted intentionally or with at least gross negligence, thereby satisfying the criteria for a disciplinary offense under the relevant statute concerning intentional or grossly negligent damage causing significant harm. Consequently, the court confirmed the disciplinary sanction imposed, which was the mildest penalty of a formal reprimand, as proportionate, and also upheld the order for the inmate to contribute to the cost of the damage caused.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. b StJVG, wer Einrichtungen und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht (E. 2.1). Gemäss § 19 Abs. 1 der Hausordnung der JVA Pöschwies ist der Gefangene für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder grobfahrlässig der JVA Pöschwies zufügt. Er hat dafür in angemessenem Umfang aufzukommen (E. 2.2). Die Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Buch unter den Standfuss der Fernseher stellte – wie dies Insassen anscheinend regelmässig tun – und die Fernseher dadurch umkippten, erscheint wesentlich plausibler als seine Behauptung, ein ihm nicht wohlgesinnter Aufseher habe die Fernseher geradezu vorsätzlich beschädigt, um ihn in gleichsam konspirativer Absprache mit einem ihm ebenfalls nicht wohlgesinnten Mitgefangenen aus der Normalvollzugsgruppe zu vertreiben. Dass die Fernseher an zwei aufeinanderfolgenden Tagen beschädigt wurden, erscheint zwar tatsächlich als "unsinnig", stützt aber die Einschätzung der Vorinstanzen, wonach sich der Beschwerdeführer – jedenfalls was den zweiten Vorfall betrifft – mindestens grobfahrlässig verhielt und damit den Tatbestand von § 23b Abs. 2 lit. b StJVG erfüllte. Zu Recht erachtete die Justizdirektion schliesslich auch die – mildeste – Sanktion des Verweises in diesem Fall als verhältnismässig. Verhältnismässig erscheint schliesslich auch die angeordnete Beteiligung am verursachten Schaden, wozu sich der Beschwerdeführer nicht äussert (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Disziplinarstrafe Strafvollzugsrecht Sachbeschädigung Strafmassüberprüfung Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter teilbedingte Strafe
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00333

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00333 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.11.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe. Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. b StJVG, wer Einrichtungen und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht (E. 2.1).

Gemäss § 19 Abs. 1 der Hausordnung der JVA Pöschwies ist der Gefangene für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder grobfahrlässig der JVA Pöschwies zufügt. Er hat dafür in angemessenem Umfang aufzukommen (E. 2.2). Die Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Buch unter den Standfuss der Fernseher stellte – wie dies Insassen anscheinend regelmässig tun – und die Fernseher dadurch umkippten, erscheint wesentlich plausibler als seine Behauptung, ein ihm nicht wohlgesinnter Aufseher habe die Fernseher geradezu vorsätzlich beschädigt, um ihn in gleichsam konspirativer Absprache mit einem ihm ebenfalls nicht wohlgesinnten Mitgefangenen aus der Normalvollzugsgruppe zu vertreiben.

Dass die Fernseher an zwei aufeinanderfolgenden Tagen beschädigt wurden, erscheint zwar tatsächlich als "unsinnig", stützt aber die Einschätzung der Vorinstanzen, wonach sich der Beschwerdeführer – jedenfalls was den zweiten Vorfall betrifft – mindestens grobfahrlässig verhielt und damit den Tatbestand von § 23b Abs. 2 lit. b StJVG erfüllte. Zu Recht erachtete die Justizdirektion schliesslich auch die – mildeste – Sanktion des Verweises in diesem Fall als verhältnismässig. Verhältnismässig erscheint schliesslich auch die angeordnete Beteiligung am verursachten Schaden, wozu sich der Beschwerdeführer nicht äussert (E. 3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG DISZIPLINARSTRAFE SACHBESCHÄDIGUNG VERWEIS · Rechtsnormen: · § 23b Abs. II lit. b StJVG § 23c Abs. I lit. a StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3