Application for Revocation of Extended Protection Measures Dismissed for Lack of Evidence of Changed Circumstances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought the revocation of extended protection measures previously imposed against the respondent under the Protection from Violence Act, but the presiding judge dismissed the application because the applicant failed to present any evidence suggesting a change in circumstances as required by the relevant statute for such adjustments. The court reasoned that while an application to adapt protection measures must be substantiated, the initial rejection based on the lack of required reasoning—leading to a decision not to proceed—was procedurally correct because, unlike applications for renewal, an application for adaptation is not time-bound, meaning the applicant suffers no procedural disadvantage from an immediate non-entry decision, thus justifying strict adherence to formal requirements to prevent excessive formalism.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Der Haftrichter wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufhebung der zulasten des Beschwerdegegners verlängerten Schutzmassnahmen ab, da sie nichts vorgebracht habe, was auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG schliessen lasse.] Beim Gesuch um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen gemäss § 6 Abs. 2 GSG handelt es sich um ein Gesuch um Anpassung. Gemäss § 8 Abs. 1 GSG muss dieses unter Beilage der (anzupassenden) Verfügung schriftlich begründet werden (E. 4.2). Der Haftrichter erwog zu Recht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch nichts vorbrachte, was auf eine Veränderung der Verhältnisse hätte schliessen lassen, und dass das Gesuch – mangels Begründung – den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht entsprach. Infolgedessen wäre jedoch auf das Gesuch nicht einzutreten und wäre es nicht abzuweisen gewesen (E. 4.3). Dem Haftrichter kann kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, indem er das Anpassungsgesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der formellen Anforderungen ohne Weiterungen bzw. Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung erledigte. Im Gegensatz zum Verlängerungsgesuch gemäss § 6 Abs. 1 GSG ist das Anpassungsgesuch gemäss § 6 Abs. 2 GSG nicht fristgebunden und kann dieses grundsätzlich jederzeit erneut gestellt werden. Anders als beim Verlängerungsgesuch resultiert für die gesuchstellende Person aus einem (unmittelbaren) Nichteintretensentscheid, als was auch die vorliegend angefochtene haftrichterliche Verfügung zu betrachten ist, somit kein prozeduraler Rechtsnachteil. Zugleich rechtfertigt sich damit gerade auch in Bezug auf Anpassungsgesuche eine erhöhte Formstrenge (E. 4.4.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of the appealed decision concerning the adjustment (Anpassung) of protective measures.
Cited in the context of the formal requirement for submitting a request for adjustment of protective measures.
Cited among the legal norms applicable to the case regarding protective measures.
Cited as a general constitutional principle relevant to the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00332
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00332 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.06.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Der Haftrichter wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufhebung der zulasten des Beschwerdegegners verlängerten Schutzmassnahmen ab, da sie nichts vorgebracht habe, was auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG schliessen lasse.] Beim Gesuch um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen gemäss § 6 Abs. 2 GSG handelt es sich um ein Gesuch um Anpassung.
Gemäss § 8 Abs. 1 GSG muss dieses unter Beilage der (anzupassenden) Verfügung schriftlich begründet werden (E. 4.2). Der Haftrichter erwog zu Recht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch nichts vorbrachte, was auf eine Veränderung der Verhältnisse hätte schliessen lassen, und dass das Gesuch – mangels Begründung – den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht entsprach. Infolgedessen wäre jedoch auf das Gesuch nicht einzutreten und wäre es nicht abzuweisen gewesen (E. 4.3). Dem Haftrichter kann kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, indem er das Anpassungsgesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der formellen Anforderungen ohne Weiterungen bzw. Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung erledigte.
Im Gegensatz zum Verlängerungsgesuch gemäss § 6 Abs. 1 GSG ist das Anpassungsgesuch gemäss § 6 Abs. 2 GSG nicht fristgebunden und kann dieses grundsätzlich jederzeit erneut gestellt werden. Anders als beim Verlängerungsgesuch resultiert für die gesuchstellende Person aus einem (unmittelbaren) Nichteintretensentscheid, als was auch die vorliegend angefochtene haftrichterliche Verfügung zu betrachten ist, somit kein prozeduraler Rechtsnachteil. Zugleich rechtfertigt sich damit gerade auch in Bezug auf Anpassungsgesuche eine erhöhte Formstrenge (E. 4.4.2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG EINTRETENSFRAGE NACHFRIST NICHTEINTRETENSENTSCHEID POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT ÜBERSPITZTER FORMALISMUS VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 6 Abs. II GSG Art. 8 Abs. I GSG Art. 9 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3