Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00317 • VG ZH VB.2023.00317 KI-generiert

Mobile Facility Placement and Cascade Model Validity

Geschäftsnummer VB.2023.00317
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the approval of a mobile phone facility, focusing on the validity of the "cascade model" which prioritizes facility placement in industrial zones, then general building zones, and lastly residential zones. The court ruled that this prioritization is a permissible planning tool. While the requirements for demonstrating the unavailability of higher-priority locations are not excessive, it must be credibly shown that no suitable sites exist in prioritized zones for technical reasons or that acquisition is impossible. The court found that the scope of the search for alternative locations was appropriately limited by the need to supplement an existing facility, and rejected the notion that every conceivable site must be examined, ultimately upholding the review authority's site evaluation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Kaskadenmodell für Mobilfunkstandorte; Standortnachweis; Aufteilung der Frequenzbereiche auf verschiedene Standorte. Beim Kaskadenmodell (Prioritätenordnung), das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt, handelt es sich um eine zulässige Form der planungsrechtlichen Steuerung von Mobilfunkanlagen (E. 3.1). An den Nachweis, dass in Zonen mit höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen, dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; es ist jedoch zumindest glaubhaft nachzuweisen, dass aus funktechnischen Gründen keine prioritären Zonen zur Verfügung stehen oder dass ein geeigneter Standort in einer prioritären Zone wegen mangelnder Akquisitionsmöglichkeit nicht realisiert werden kann (E. 3.3). Die Anforderungen an den Standortnachweis hängen einerseits vom räumlichen Umfang, in welchem Alternativstandorte zu evaluieren sind, und andererseits von der Intensität der Standortevaluation in diesem Perimeter ab. Die diesbezüglich in der Wegleitung zur BZO genannten Konkretisierungen haben lediglich wegleitenden Charakter (E. 3.6). Da es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie Sache der Mobilfunknetzbetreiberinnen ist, ihre Mobilfunknetze zu planen und die geeigneten Antennenstandorte hierfür auszuwählen, ist von dieser Aufgabe der Netzplanung auch die Aufteilung der Frequenzbereiche auf verschiedene Standorte mitumfasst. Der Suchperimeter wird vorliegend dadurch begrenzt, dass der gesuchte Standort einen bestehenden ergänzen soll (E. 3.6.3). Sodann besteht kein Anspruch darauf, dass jeder denkbare Standort im Suchperimeter geprüft wird (E. 3.6.4). Die Standortevaluation der Baubewilligungsbehörde ist nicht zu beanstanden (E. 3.7). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Plangenehmigung Bauzone Gültigkeitserfordernis Mobilfunkantennenbewilligung Kognitionsbefugnis Grundstücksnutzung
KI-generiert

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00317

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00317 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.06.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Kaskadenmodell für Mobilfunkstandorte; Standortnachweis; Aufteilung der Frequenzbereiche auf verschiedene Standorte. Beim Kaskadenmodell (Prioritätenordnung), das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt, handelt es sich um eine zulässige Form der planungsrechtlichen Steuerung von Mobilfunkanlagen (E. 3.1).

An den Nachweis, dass in Zonen mit höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen, dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; es ist jedoch zumindest glaubhaft nachzuweisen, dass aus funktechnischen Gründen keine prioritären Zonen zur Verfügung stehen oder dass ein geeigneter Standort in einer prioritären Zone wegen mangelnder Akquisitionsmöglichkeit nicht realisiert werden kann (E. 3.3). Die Anforderungen an den Standortnachweis hängen einerseits vom räumlichen Umfang, in welchem Alternativstandorte zu evaluieren sind, und andererseits von der Intensität der Standortevaluation in diesem Perimeter ab.

Die diesbezüglich in der Wegleitung zur BZO genannten Konkretisierungen haben lediglich wegleitenden Charakter (E. 3.6). Da es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie Sache der Mobilfunknetzbetreiberinnen ist, ihre Mobilfunknetze zu planen und die geeigneten Antennenstandorte hierfür auszuwählen, ist von dieser Aufgabe der Netzplanung auch die Aufteilung der Frequenzbereiche auf verschiedene Standorte mitumfasst. Der Suchperimeter wird vorliegend dadurch begrenzt, dass der gesuchte Standort einen bestehenden ergänzen soll (E. 3.6.3).

Sodann besteht kein Anspruch darauf, dass jeder denkbare Standort im Suchperimeter geprüft wird (E. 3.6.4). Die Standortevaluation der Baubewilligungsbehörde ist nicht zu beanstanden (E. 3.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · KASKADENMODELL MOBILFUNKANLAGE STANDORT STANDORTEVALUATION · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2