Appeal on Denial of Residence Permit for Marriage Preparation Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the denial of a short-term residence permit for a national of Sri Lanka, born in 1991, who sought to prepare for marriage. In a summary review, the court found no evidence suggesting the appellant was acting abusively, nor were there concrete indications that he would require social assistance after the marriage. Furthermore, the court rejected the argument that the inadequate size of the fiancée's 3.5-room apartment, shared with her three children, precluded granting the permit. Consequently, the court upheld the appeal and approved the issuance of the residence permit.
Legislator-Regeste
AmtlichKurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | [Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat an einen 1991 geborenen Staatsangehörigen Sri Lankas] Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung kann nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden (zum Ganzen E. 3.4). Im Moment liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat auf Sozialhilfe angewiesen sein wird (E. 3.5.2). Schliesslich lässt sich dem Beschwerdegegner nicht folgen, wenn er einwendet, die Bewilligungserteilung scheiterte bereits an der Grösse der von der Verlobten des Beschwerdeführers und ihren drei Kindern aktuell bewohnten 3,5-Zimmer-Wohnung (E. 3.5.3). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00314
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00314 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat · [Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat an einen 1991 geborenen Staatsangehörigen Sri Lankas] Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung kann nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden (zum Ganzen E. 3.4).
Im Moment liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat auf Sozialhilfe angewiesen sein wird (E. 3.5.2). Schliesslich lässt sich dem Beschwerdegegner nicht folgen, wenn er einwendet, die Bewilligungserteilung scheiterte bereits an der Grösse der von der Verlobten des Beschwerdeführers und ihren drei Kindern aktuell bewohnten 3,5-Zimmer-Wohnung (E. 3.5.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEDARFSGERECHTE WOHNUNG EHEVORBEREITUNG FAMILIENNACHZUG FLÜCHTLING GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT GENÜGENDE FINANZIELLE MITTEL INDIZIEN KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG PROGNOSE RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHEVERDACHT SUMMARISCHE PRÜFUNG · Rechtsnormen:
· Art. 44 AIG Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 14 Abs. 1 AsylG Art. 13 BV Art. 14 BV Art. 8 EMRK Art. 12 EMRK Art. 98 Abs. 4 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3