Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00312 • VG ZH VB.2023.00312 KI-generiert

Refugee Cantonal Transfer and Right of Settlement

Geschäftsnummer VB.2023.00312
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An recognized refugee holding a residence permit in one canton sought a cantonal transfer to reside with relatives in another canton. The court ruled that recognized refugees, in terms of cantonal transfer under Article 26 of the Refugee Convention, are generally not treated differently from other foreigners with established rights of residence, and the Convention does not guarantee greater freedom of settlement. Therefore, based on the applicable Foreign Nationals Act, the applicant was not entitled to the transfer because they were not gainfully employed, leading to the rejection of the appeal for the transfer, though the request for cost-free legal proceedings was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) [Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung im Kt. Z. Er ersuchte um Kantonswechsel, um zu seinem Cousin und seiner Cousine zu ziehen.] Flüchtlinge unterscheiden sich in Bezug auf den Kantonswechsel und unter der Berücksichtigung von Art. 26 FK nicht wesentlich von anderen Kategorien von Ausländern mit gefestigtem Anwesenheitsrecht, weshalb sie auch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation und der konventionsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nicht anders zu behandeln sind als andere Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und gefestigtem Anwesenheitsrecht. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich der Kantonswechsel anerkannter Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung daher nach der für alle Personen mit Aufenthaltsbewilligung geltenden Bestimmung. Insoweit garantiert die Flüchtlingskonvention keine weitergehende Niederlassungsfreiheit (E. 2.4). Gestützt auf das AIG kommt dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Kantonswechsel zu, da er nicht erwerbstätig ist (E. 2.5). Gutheissung UP/URB. Abweisung

Schlagwörter

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Flüchtlingsrechte Aufenthaltsrecht ausländische Staatsangehörige Umsiedlung erworbener Anspruch Grundsatz der Nichtzurückweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 2 AIG

This provision governed the entitlement to change canton for the appellant, who was not gainfully employed.

Art. 37 Abs. 3 AIG

This provision governed the entitlement to change canton for the appellant, who was not gainfully employed.

Art. 26 FK

Mentioned in relation to the rights of recognised refugees regarding canton change, although ultimately deemed not to guarantee greater freedom of settlement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00312

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00312 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.09.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) [Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung im Kt. Z. Er ersuchte um Kantonswechsel, um zu seinem Cousin und seiner Cousine zu ziehen.] Flüchtlinge unterscheiden sich in Bezug auf den Kantonswechsel und unter der Berücksichtigung von Art. 26 FK nicht wesentlich von anderen Kategorien von Ausländern mit gefestigtem Anwesenheitsrecht, weshalb sie auch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation und der konventionsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nicht anders zu behandeln sind als andere Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und gefestigtem Anwesenheitsrecht.

Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich der Kantonswechsel anerkannter Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung daher nach der für alle Personen mit Aufenthaltsbewilligung geltenden Bestimmung. Insoweit garantiert die Flüchtlingskonvention keine weitergehende Niederlassungsfreiheit (E. 2.4). Gestützt auf das AIG kommt dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Kantonswechsel zu, da er nicht erwerbstätig ist (E. 2.5). Gutheissung UP/URB. Abweisung · --- · Stichworte: · FAMILIENLEBEN FLÜCHTLING FLÜCHTLINGSKONVENTION KANTONSWECHSEL UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen:

· Art. 37 Abs. 2 AIG Art. 37 Abs. 3 AIG Art. 26 FK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3