Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00311 • VG ZH VB.2023.00311 KI-generiert

Annulment of Tender Due to Unreasonable Capability Requirements

Geschäftsnummer VB.2023.00311
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a challenge to a tender notice, ruling that while claims against the tender documents are permissible, a claim regarding a prior engagement of another bidder can only be made once the other bidder's participation is confirmed. The court found that the awarding authority has broad discretion in setting suitability criteria and tender document content, but in this specific case, the requirement for nearly identical projects and an excessive construction sum as proof of capability exceeded the bounds of what can be requested, as only references to comparable projects are permissible. Consequently, the tender was annulled.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Anfechtung der Ausschreibung; Zulässigkeit der Eignungskriterien. Es ist im Rahmen der Anfechtung einer Ausschreibung zulässig, Rügen nicht nur gegen die Ausschreibung, sondern auch betreffend die Ausschreibungsunterlagen vorzubringen (E. 2.1). Hingegen kann eine Anbieterin die Vorbefassung einer anderen Anbieterin erst geltend machen, wenn ihr bekannt gemacht wurde, dass sich Letztere auch tatsächlich am Verfahren beteiligt (E. 2.3). Der Vergabebehörde kommt bei der Wahl und Formulierung der Eignungskriterien sowie bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 3.2). Zwar ist es gemäss der gerichtlichen Praxis zulässig, im Rahmen der Eignungskriterien Referenzen zu – hinsichtlich des Umfangs und der Anforderungen – vergleichbaren Projekten zu verlangen, wobei die zulässige Anzahl der Vergleichsobjekte von der Komplexität der Aufgabe abhängt. Im vorliegenden Fall wird aufgrund der vielen Verknüpfungen über das Kriterium der "Vergleichbarkeit" indes hinausgegangen. Verlangt wird – unzulässigerweise – der Nachweis von beinahe identischen Projekten. Dazu, dass die Anbietenden zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind, würde der Nachweis ausreichen, dass sie über Erfahrung in jeder einzelnen der nachgefragten Bauphasen zwischen Ausschreibung und Inbetriebnahme/Abschluss verfügen und zusätzlich Referenzen zu Projekten über mehrere Bauphasen vorweisen können. Mit Blick darauf, dass bloss Referenzen für vergleichbare Projekte verlangt werden können, erscheint sodann die Bausumme vorliegend als zu hoch gegriffen (E. 3.3.4). Gutheissung und Aufhebung der Ausschreibung.

Schlagwörter

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Vertragsanfechtung Ergebnislose Ausschreibung Realoblation Vertraulichkeit der Angebote Geschäftsfähigkeit Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB

Cited as the basis for annulling the tender due to excessive and overly restrictive eligibility criteria.

§ 22 SubmV

Cited in conjunction with the IVöB to justify the annulment of the tender.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00311

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00311 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Anfechtung der Ausschreibung; Zulässigkeit der Eignungskriterien. Es ist im Rahmen der Anfechtung einer Ausschreibung zulässig, Rügen nicht nur gegen die Ausschreibung, sondern auch betreffend die Ausschreibungsunterlagen vorzubringen (E. 2.1). Hingegen kann eine Anbieterin die Vorbefassung einer anderen Anbieterin erst geltend machen, wenn ihr bekannt gemacht wurde, dass sich Letztere auch tatsächlich am Verfahren beteiligt (E. 2.3).

Der Vergabebehörde kommt bei der Wahl und Formulierung der Eignungskriterien sowie bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 3.2). Zwar ist es gemäss der gerichtlichen Praxis zulässig, im Rahmen der Eignungskriterien Referenzen zu – hinsichtlich des Umfangs und der Anforderungen – vergleichbaren Projekten zu verlangen, wobei die zulässige Anzahl der Vergleichsobjekte von der Komplexität der Aufgabe abhängt. Im vorliegenden Fall wird aufgrund der vielen Verknüpfungen über das Kriterium der "Vergleichbarkeit" indes hinausgegangen.

Verlangt wird – unzulässigerweise – der Nachweis von beinahe identischen Projekten. Dazu, dass die Anbietenden zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind, würde der Nachweis ausreichen, dass sie über Erfahrung in jeder einzelnen der nachgefragten Bauphasen zwischen Ausschreibung und Inbetriebnahme/Abschluss verfügen und zusätzlich Referenzen zu Projekten über mehrere Bauphasen vorweisen können. Mit Blick darauf, dass bloss Referenzen für vergleichbare Projekte verlangt werden können, erscheint sodann die Bausumme vorliegend als zu hoch gegriffen (E. 3.3.4).

Gutheissung und Aufhebung der Ausschreibung. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNG AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN EIGNUNGSKRITERIEN REFERENZEN SPITALPLANUNG SUBMISSIONSRECHT VERGLEICHBARKEIT DER ANGEBOTE VORBEFASSUNG WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG · Rechtsnormen: · Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB § 22 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3