Refusal to Extend Residency Permit Upheld Due to Criminality and Expired Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal to extend a residency permit for an individual who, after repeated and prolonged criminal activity leading to a 36-month custodial sentence, was found not to be a national of the EU/EFTA state they claimed to be from, but rather a national of a third country. The court reasoned that the right to a permit under the Free Movement of Persons Agreement ceases when the underlying requirements are no longer met, and the permit had expired due to the late submission of the renewal application; furthermore, the established criminal history rendered the refusal proportionate under privacy rights (Art. 8 EMRK and Art. 13 BV), meaning the high public interest in removal outweighed the individual's private interests tied to a cohabiting partner and shared child.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung nach wiederholter (teilweise überjährigen) Straffälligkeit und nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer eigentlich aus Guinea und nicht aus Portugal stammt. Er beruft sich auf seine Konkubinatsbeziehung zu einer Schweizerin, mit welcher er ein gemeinsames Kind hat. Zudem sei er gutgläubig von der Gültigkeit seiner portugiesischen Papiere ausgegangen bzw. sei er nach wie vor als portugiesischer Staatsangehöriger zu behandeln. Weiter wird eine biografische Kehrtwende behauptet.] Ein Anspruch aus dem FZA besteht nur, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner erlischt eine Bewilligung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG mit Ablauf der Gültigkeit. Indem der Beschwerdeführer sein Gesuch verspätet eingereicht hatte, ist seine Aufenthaltsbewilligung zwischenzeitlich erloschen. Abklärungen der Staatsanwaltschaft sowie der portugiesischen Behörden haben ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen portugiesischen Staatsangehörigen handelt, weshalb das FZA keine Anwendung findet (E. 2 ). Sodann kann der Beschwerdeführer auch keine Rechte aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ableiten, zumal er aufgrund seiner Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft wurde und eine Verweigerung einer Bewilligungserteilung unter Berücksichtigung seines Privatlebens verhältnismässig ausfällt. Folglich überwiegt das hohe öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführes seine privaten Interessen. Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision likely establishes the conditions under which the right of residence under the Free Movement of Persons Agreement (FZA) is maintained, relevant to the dismissal of the appeal.
This provision relates to the application of the FZA, which was found not applicable because the appellant is not an EU/EFTA national.
This provision likely defines the scope or initial conditions of the FZA, which was ultimately not applicable.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00296
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00296 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.07.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.10.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung nach wiederholter (teilweise überjährigen) Straffälligkeit und nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer eigentlich aus Guinea und nicht aus Portugal stammt.
Er beruft sich auf seine Konkubinatsbeziehung zu einer Schweizerin, mit welcher er ein gemeinsames Kind hat. Zudem sei er gutgläubig von der Gültigkeit seiner portugiesischen Papiere ausgegangen bzw. sei er nach wie vor als portugiesischer Staatsangehöriger zu behandeln. Weiter wird eine biografische Kehrtwende behauptet.] Ein Anspruch aus dem FZA besteht nur, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner erlischt eine Bewilligung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG mit Ablauf der Gültigkeit. Indem der Beschwerdeführer sein Gesuch verspätet eingereicht hatte, ist seine Aufenthaltsbewilligung zwischenzeitlich erloschen.
Abklärungen der Staatsanwaltschaft sowie der portugiesischen Behörden haben ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen portugiesischen Staatsangehörigen handelt, weshalb das FZA keine Anwendung findet (E. 2 ). Sodann kann der Beschwerdeführer auch keine Rechte aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ableiten, zumal er aufgrund seiner Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft wurde und eine Verweigerung einer Bewilligungserteilung unter Berücksichtigung seines Privatlebens verhältnismässig ausfällt. Folglich überwiegt das hohe öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführes seine privaten Interessen.
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA BEHÖRDEN DELINQUENZ DRITTSTAATSBÜRGER FÄLSCHUNG FREIHEITSSTRAFE GEBURTSURKUNDE GUINEA GUTGLÄUBIGKEIT IDENTITÄTSAUSWEIS KIND KONKUBINAT KONSUL ÖFFENTLICHES INTERESSE PORTUGAL VORAUSSETZUNG · Rechtsnormen: · FZA Art. 2 Anhang I FZA Art. 4 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: