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VB.2023.00294 • VG ZH VB.2023.00294 KI-generiert

Building Permit Appeal Dismissed Due to Unnecessary Second Site Inspection and Height Violation

Geschäftsnummer VB.2023.00294
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging a building permit decision concerning an attic addition (Attika-Aufstockung), affirming that a second on-site inspection (Augenschein) was unnecessary because the adjudicating body already possessed sufficient knowledge of the site's visual context from a similar prior decision three years earlier, thus not violating procedural rights to be heard or administrative procedure regulations. The court reasoned that while the already permitted four-story structure barely met the requirement for "special consideration" (besondere Rücksichtnahme) toward neighboring protected inventory objects due to its height reduction and surrounding mature trees, adding another story (the attic level) would inevitably result in failing that specific consideration standard as stipulated by the relevant planning law provision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Attika-Aufstockung: Verzicht auf erneuten Augenschein; besondere Rücksichtnahme gegenüber benachbarten Inventarobjekten. Die tatsächliche Ausgangslage für die Beurteilung von § 238 Abs. 2 PBG war dem Baurekursgericht aus dem drei Jahre zuvor zur gestalterischen Beurteilung in derselben Umgebung durch denselben Spruchkörper durchgeführten Augenschein ausreichend bekannt. Im Verzicht auf einen erneuten Augenschein ist weder eine Verletzung von § 7 VRG noch eine solche des rechtlichen Gehörs zu erblicken (E. 4). Das aufgrund der Stammbaubewilligung bereits erstellte, viergeschossige Gebäude erfüllte die besondere Rücksichtnahme gegenüber den benachbarten Schutzobjekten lediglich durch den Verzicht auf ein Dachgeschoss. Durch die damit reduzierte Gebäudehöhe (und auch das -volumen) sowie den umliegenden grossen Baumbestand vermochte es die Voraussetzungen von § 238 Abs. 2 PBG knapp zu erfüllen. Ein weiteres Geschoss (Dach- bzw. Attikageschoss) würde daher zwangsläufig dazu führen, dass die besondere Rücksichtnahme nicht mehr gegeben wäre (E. 5.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Überschreitung der Gebäudehöhe Baubewilligungspflicht Kontrollrecht Planungsverfahren Verfahrensverletzungen Baurechtsdienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. II PBG

This provision defines the criteria regarding special consideration for neighboring protected objects, which the court found was barely met by the existing structure but would be violated by the proposed attic floor.

§ 7 Abs. I VRG

This provision concerning the right to be heard was addressed by the court regarding the waiver of a renewed on-site inspection.

Zus. 29 Abs. II BV

This provision was cited in the context of the case, although its specific application in the dispositive orders is not immediately apparent based solely on the summary, it is listed under 'Rechtsnormen' relevant to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00294

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00294 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Attika-Aufstockung: Verzicht auf erneuten Augenschein; besondere Rücksichtnahme gegenüber benachbarten Inventarobjekten. Die tatsächliche Ausgangslage für die Beurteilung von § 238 Abs. 2 PBG war dem Baurekursgericht aus dem drei Jahre zuvor zur gestalterischen Beurteilung in derselben Umgebung durch denselben Spruchkörper durchgeführten Augenschein ausreichend bekannt.

Im Verzicht auf einen erneuten Augenschein ist weder eine Verletzung von § 7 VRG noch eine solche des rechtlichen Gehörs zu erblicken (E. 4). Das aufgrund der Stammbaubewilligung bereits erstellte, viergeschossige Gebäude erfüllte die besondere Rücksichtnahme gegenüber den benachbarten Schutzobjekten lediglich durch den Verzicht auf ein Dachgeschoss. Durch die damit reduzierte Gebäudehöhe (und auch das -volumen) sowie den umliegenden grossen Baumbestand vermochte es die Voraussetzungen von § 238 Abs. 2 PBG knapp zu erfüllen. Ein weiteres Geschoss (Dach- bzw. Attikageschoss) würde daher zwangsläufig dazu führen, dass die besondere Rücksichtnahme nicht mehr gegeben wäre (E. 5.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS AUGENSCHEIN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESONDERE RÜCKSICHTNAHME DACHGESCHOSS GEBÄUDEHÖHE VERZICHT · Rechtsnormen: · Zus. 29 Abs. II BV § 238 Abs. II PBG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3