Teacher's Reduced Hours Entitlement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA teacher sought a reduction in teaching hours and salary for the 2022/2023 school year, arguing that the entitlement should be based on the payroll start of the school year. The court rejected this claim, finding that the regulation clearly states the entitlement to reduced hours without salary reduction begins at the start of the school year in which the teacher turns 57. The court reasoned that this is a deliberate legislative choice, and interpreting it based on payroll dates would be illogical.
Legislator-Regeste
AmtlichPensenreduktion | [Der am 23. August 1966 geborene Beschwerdeführer verlangt, dass ihm nicht erst ab dem Schuljahr 2023/2024, sondern bereits für das Schuljahr 2022/2023 eine Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung im Umfang von zwei Lektionen zu gewähren sei.] Nach § 15 MBVVO haben vollbeschäftigte Lehrpersonen auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung. Der Wortlaut von § 15 Satz 1 MBVVO ist an sich klar. Der darin statuierte Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung entsteht auf Beginn des Schuljahres, in dem die Lehrperson das 57. Altersjahr vollendet. Dass es sich hierbei um einen bewussten Entscheid des Verordnungsgebers handelt, zeigt der Vergleich mit der noch bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 geltenden ursprünglichen Fassung von § 15 MBVVO. Es lässt sich dem Beschwerdeführer daher nicht folgen, wenn er argumentiert, dass konsequenterweise statt dem organisatorischen der lohnrechtliche Beginn des Schuljahres gemäss § 9 Abs. 1 MBVVO massgeblich sein müsse, wenn es um die Entstehung des Anspruchs nach § 15 MBVVO gehe. Eine solche Regelung machte denn auch keinen Sinn (zum Ganzen E. 2.3 f.). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision governs the entitlement of full-time teachers to a reduction in their teaching load without a reduction in salary upon reaching a certain age, which was the core issue in the dispute.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00292
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00292 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.04.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Pensenreduktion · [Der am 23. August 1966 geborene Beschwerdeführer verlangt, dass ihm nicht erst ab dem Schuljahr 2023/2024, sondern bereits für das Schuljahr 2022/2023 eine Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung im Umfang von zwei Lektionen zu gewähren sei.] Nach § 15 MBVVO haben vollbeschäftigte Lehrpersonen auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57.
Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung. Der Wortlaut von § 15 Satz 1 MBVVO ist an sich klar. Der darin statuierte Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung entsteht auf Beginn des Schuljahres, in dem die Lehrperson das 57. Altersjahr vollendet. Dass es sich hierbei um einen bewussten Entscheid des Verordnungsgebers handelt, zeigt der Vergleich mit der noch bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 geltenden ursprünglichen Fassung von § 15 MBVVO.
Es lässt sich dem Beschwerdeführer daher nicht folgen, wenn er argumentiert, dass konsequenterweise statt dem organisatorischen der lohnrechtliche Beginn des Schuljahres gemäss § 9 Abs. 1 MBVVO massgeblich sein müsse, wenn es um die Entstehung des Anspruchs nach § 15 MBVVO gehe. Eine solche Regelung machte denn auch keinen Sinn (zum Ganzen E. 2.3 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG LEHRPERSON PENSENREDUKTION PFLICHTLEKTIONEN SCHULJAHR · Rechtsnormen: · § 15 MBVVO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3