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VB.2023.00291 • VG ZH VB.2023.00291 KI-generiert

Special Needs Homeschooling Extension Denied, Costs Overturned Due to Disability Law

Geschäftsnummer VB.2023.00291
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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Parents requested to continue homeschooling their special needs child beyond the permitted one year, despite neither parent having formal teacher training. The court denied the request, citing previous rulings that allow private instruction without formal training for a maximum of one year, with rare exceptions for extraordinary circumstances not present here, even with the child's special needs. The court also noted it was questionable if the initial months of home instruction were properly permitted. However, due to the applicability of the disability equality law, the lower court's imposition of costs on the parents was overturned.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung von Privatunterricht | [Die Beschwerdeführenden ersuchten darum, ihre 2008 geborene, sonderschulbedürftige Tochter über die bereits bewilligte Dauer von einem Jahr hinaus zu Hause unterrichten zu dürfen, obwohl kein Elternteil über eine abgeschlossene Lehrerausbildung verfügt.] Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2010 erwogen, dass § 69 Abs. 3 VSG grundsätzlich verfassungs- und völkerrechtskonform sei, zumal in Fällen, in denen wegen besonderer Umstände Privatunterricht auch durch Personen ohne Ausbildung zugelassen werden müsse, das Gesetz die Zulässigkeit bis zur Dauer von einem Jahr vorsehe, und zwingende Konstellationen mit Blick auf Art. 36 Abs. 3 BV weitere Ausnahmen im Einzelfall zuliessen. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die eine solche weitere Ausnahme rechtfertigten. Namentlich genügt hierfür nicht, dass die Tochter der Beschwerdeführenden sonderschulbedürftig ist. Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden ohne nähere Prüfung gestatten durfte, ihre Tochter während mehrerer Monate zu Hause zu unterrichten (zum Ganzen E. 3.2). Das vorliegende Verfahren fällt in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes, weshalb die Vorinstanz den unterliegenden Beschwerdeführenden keine Kosten hätte auferlegen dürfen (E. 4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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behindertes Kind besondere Umstände Sonderschulbeitrag behinderungsbedingte Kosten schulergänzende Betreuung Recht auf Bildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 1 BehiG

This provision is cited in the context of the court's decision regarding the imputation of costs, stating that the lower instance should not have imposed costs on the unsuccessful parties under the principle of the principle of equal treatment.

Art. 20 Abs. 2 BehiG

This provision is cited in the context of the court's decision regarding the imputation of costs, stating that the lower instance should not have imposed costs on the unsuccessful parties under the principle of the principle of equal treatment.

§ 69 Abs. 3 VSG

This provision is referenced as the legal basis concerning the duration of private education, particularly when individuals without formal teacher training are permitted to educate their children at home.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00291

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00291 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Bewilligung von Privatunterricht · [Die Beschwerdeführenden ersuchten darum, ihre 2008 geborene, sonderschulbedürftige Tochter über die bereits bewilligte Dauer von einem Jahr hinaus zu Hause unterrichten zu dürfen, obwohl kein Elternteil über eine abgeschlossene Lehrerausbildung verfügt.] Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2010 erwogen, dass § 69 Abs. 3 VSG grundsätzlich verfassungs- und völkerrechtskonform sei, zumal in Fällen, in denen wegen besonderer Umstände Privatunterricht auch durch Personen ohne Ausbildung zugelassen werden müsse, das Gesetz die Zulässigkeit bis zur Dauer von einem Jahr vorsehe, und zwingende Konstellationen mit Blick auf Art. 36 Abs. 3 BV weitere Ausnahmen im Einzelfall zuliessen.

Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die eine solche weitere Ausnahme rechtfertigten. Namentlich genügt hierfür nicht, dass die Tochter der Beschwerdeführenden sonderschulbedürftig ist. Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden ohne nähere Prüfung gestatten durfte, ihre Tochter während mehrerer Monate zu Hause zu unterrichten (zum Ganzen E. 3.2). Das vorliegende Verfahren fällt in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes, weshalb die Vorinstanz den unterliegenden Beschwerdeführenden keine Kosten hätte auferlegen dürfen (E. 4).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSPFLICHT AUSREICHENDER GRUNDSCHULUNTERRICHT BEHINDERTENGLEICHSTELLUNG GRUNDSCHULUNTERRICHT HÄUSLICHER PRIVATUNTERRICHT HOMESCHOOLING LEHRERAUSBILDUNG LEHRFREIHEIT PRIVATUNTERRICHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. 1 BehiG Art. 20 Abs. 2 BehiG Art. 8 Abs. 2 BV Art. 19 BV Art. 36 BV Art. 62 Abs. 2 BV Art. 15 KV § 69 Abs. 3 VSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3