Burkinabe Citizen's Right to Family Life Upheld in Switzerland
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA citizen of Burkina Faso, living in Switzerland without a permit since 2006, sought a residence permit based on her two sons, who are Swiss citizens and live with their father. Although her relationship with her sons was limited due to her precarious living situation and she did not financially support them, the court found these limitations were a direct consequence of her immigration status. The court also questioned the feasibility of her maintaining a meaningful relationship from her home country and whether her departure could even be reasonably expected. Consequently, the court ruled that deporting her would violate Article 8 of the European Convention on Human Rights, upholding her appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin, eine 1980 geborene Staatsangehörige Burkina Fasos, hält sich seit 2006 ohne Bewilligung in der Schweiz auf; sie ist Mutter zweier 2008 bzw. 2012 geborenen Söhne, die inzwischen eingebürgert sind und beim Vater leben.] Die Beschwerdeführerin pflegt die Beziehung zu ihren beiden Söhnen nur beschränkt über unmittelbare Kontakte und kommt nicht für ihren Unterhalt auf. Dieser Umstand ist jedoch massgeblich auf ihren prekären Aufenthaltsstatus und ihre Wohnsituation (Unterbringung in Durchgangszentren, Notunterkünften) zurückzuführen und kann ihr somit nicht direkt vorgeworfen werden (E. 2.3.1 f.). Dass sie die Beziehung zu ihren Söhnen von Burkina Faso aus pflegen könnte, erscheint nicht realistisch. Generell ist fraglich, ob der Beschwerdeführerin die Ausreise ins Heimatland überhaupt zugemutet werden kann (E. 2.3.4). In diesem speziell gelagerten Fall verletzt die Wegweisung der Beschwerdeführerin Art. 8 EMRK (E. 2.4). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found that the expulsion of the applicant violated this article, thus granting the appeal.
This article is cited alongside Article 8 EMRK in the context of the court's decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00288
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00288 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.11.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin, eine 1980 geborene Staatsangehörige Burkina Fasos, hält sich seit 2006 ohne Bewilligung in der Schweiz auf; sie ist Mutter zweier 2008 bzw. 2012 geborenen Söhne, die inzwischen eingebürgert sind und beim Vater leben.] Die Beschwerdeführerin pflegt die Beziehung zu ihren beiden Söhnen nur beschränkt über unmittelbare Kontakte und kommt nicht für ihren Unterhalt auf.
Dieser Umstand ist jedoch massgeblich auf ihren prekären Aufenthaltsstatus und ihre Wohnsituation (Unterbringung in Durchgangszentren, Notunterkünften) zurückzuführen und kann ihr somit nicht direkt vorgeworfen werden (E. 2.3.1 f.). Dass sie die Beziehung zu ihren Söhnen von Burkina Faso aus pflegen könnte, erscheint nicht realistisch. Generell ist fraglich, ob der Beschwerdeführerin die Ausreise ins Heimatland überhaupt zugemutet werden kann (E. 2.3.4). In diesem speziell gelagerten Fall verletzt die Wegweisung der Beschwerdeführerin Art. 8 EMRK (E. 2.4).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG BEZIEHUNGSNÄHE BURKINA FASO EINGRIFF FAMILIENLEBEN FREMDPLATZIERUNG MUTTER-KIND-BEZIEHUNG SCHWEIZER KIND WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 3 KRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3