Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00285 • VG ZH VB.2023.00285 KI-generiert

Asylum Seeker Shelter Appeal: Permit Eligibility Blocks Suspensive Effect Reinstatement

Geschäftsnummer VB.2023.00285
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether to reinstate the suspensive effect of an appeal against a decision to withdraw it, which concerned the construction of two temporary emergency shelters. While acknowledging that a failure to provide adequate accommodation for asylum seekers could justify special circumstances for withdrawing suspensive effect, the court found that in this specific case, the project's apparent lack of permit eligibility rendered the withdrawal of suspensive effect impermissible, as it was not proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zwischenentscheid; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | Entzug der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der baurechtlichen Beurteilung der Erstellung von zwei – auf drei Jahre befristeten – provisorischen Notunterkünften. Nach § 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus besonderen Gründen zulässig, das heisst, es müssen bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (E. 2.2). Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (E. 2.3). Die Verletzung der Pflicht, genügend Unterkünfte für Asylsuchende zur Verfügung zu stellen, ist grundsätzlich geeignet, einen besonderen Grund bzw. schweren Nachteil im Sinn der genannten Rechtsprechung darzustellen (E. 3.3) Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich im vorliegenden Fall aufgrund der – selbst im Rahmen der gebotenen summarischen Beurteilung offensichtlichen – mangelnden Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens als unzulässig (E. 3.4). Abweisung, soweit darauf einzutreten ist.

Schlagwörter

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Entzug der aufschiebenden Wirkung Wiedererwägung des Asylgesuchs besondere Umstände Ausweisung aus einer Wohnung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids ausländerrechtliche Festhaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 Abs. 3 VRG

This provision governs the conditions under which the suspensive effect of an appeal can be withdrawn, requiring special grounds for such withdrawal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00285

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00285 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Zwischenentscheid; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung · Entzug der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der baurechtlichen Beurteilung der Erstellung von zwei – auf drei Jahre befristeten – provisorischen Notunterkünften. Nach § 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus besonderen Gründen zulässig, das heisst, es müssen bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (E. 2.2).

Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (E. 2.3). Die Verletzung der Pflicht, genügend Unterkünfte für Asylsuchende zur Verfügung zu stellen, ist grundsätzlich geeignet, einen besonderen Grund bzw. schweren Nachteil im Sinn der genannten Rechtsprechung darzustellen (E. 3.3) Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich im vorliegenden Fall aufgrund der – selbst im Rahmen der gebotenen summarischen Beurteilung offensichtlichen – mangelnden Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens als unzulässig (E. 3.4).

Abweisung, soweit darauf einzutreten ist. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEFRISTUNG CONTAINER-BAUTE PROZESSAUSSICHTEN TEMPORÄR VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · Zus. 9 AfV § 7 AfV § 8 AfV § 9 AfV § 25 Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2