Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00284 • VG ZH VB.2023.00284 KI-generiert

Immigration Law Notification and Right to Be Heard Violation

Geschäftsnummer VB.2023.00284
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that while an unannounced apartment inspection and subsequent questioning by police were lawful in their execution, the authorities failed in their duty to inform the individuals about their obligations under immigration law and the consequences of non-compliance, thus violating their right to be heard. The court found that the authorities should have accepted the request for a declaratory judgment on the lawfulness of the measures because the actions, if unlawful, were irreversible real acts affecting fundamental rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wohnungskontrolle (Nichteintreten) | [Am 11. August 2022 führte die Kantonspolizei Zürich im Auftrag des Beschwerdegegners am gemeinsamen Wohnort der Beschwerdeführer eine unangemeldete Wohnungskontrolle durch und befragte die beiden zu ihrer Beziehung. In der Folge ersuchten die Beschwerdeführer um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Anordnung der polizeilichen Kontrolle und Befragung und deren Durchführung, auf welches Begehren der Beschwerdegegner nicht eintrat.] Die polizeiliche Wohnungskontrolle und die anschliessende Befragung der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten waren ohne Frage geeignet, die Genannten in schutzwürdigen Grundrechtspositionen zu berühren. Sofern die betreffenden Massnahmen eine Grundrechtsverletzung bedeuteten, stellten sie zudem einen (bereits stattgefundenen) irreversiblen Realakt dar. Der Beschwerdegegner hätte demzufolge auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass einer Feststellungsverfügung eintreten müssen (zum Ganzen E. 2). Die Anordnung der strittigen Massnahmen erweist sich als rechtmässig (E. 4.1-4.6). Allerdings wurden die Beschwerdeführer vor der Wohnungskontrolle nicht auf ihre ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht und die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung aufmerksam gemacht; dadurch verletzte der die Kontrolle veranlassende Beschwerdegegner seine Aufklärungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer (E.4.7 f.). Teilweise Gutheissung/Feststellung der Gehörsverletzung.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Anspruch auf rechtliches Gehör Kontrollpflicht Grundrechte Obligationenrecht Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Used to establish a violation of the right to be heard due to a lack of prior notification of the duty to cooperate.

§ 7 VRG

Cited in the context of the obligation to enter into the request for a declaratory decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00284

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00284 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.06.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wohnungskontrolle (Nichteintreten) · [Am 11. August 2022 führte die Kantonspolizei Zürich im Auftrag des Beschwerdegegners am gemeinsamen Wohnort der Beschwerdeführer eine unangemeldete Wohnungskontrolle durch und befragte die beiden zu ihrer Beziehung.

In der Folge ersuchten die Beschwerdeführer um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Anordnung der polizeilichen Kontrolle und Befragung und deren Durchführung, auf welches Begehren der Beschwerdegegner nicht eintrat.] Die polizeiliche Wohnungskontrolle und die anschliessende Befragung der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten waren ohne Frage geeignet, die Genannten in schutzwürdigen Grundrechtspositionen zu berühren. Sofern die betreffenden Massnahmen eine Grundrechtsverletzung bedeuteten, stellten sie zudem einen (bereits stattgefundenen) irreversiblen Realakt dar.

Der Beschwerdegegner hätte demzufolge auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass einer Feststellungsverfügung eintreten müssen (zum Ganzen E. 2). Die Anordnung der strittigen Massnahmen erweist sich als rechtmässig (E. 4.1-4.6). Allerdings wurden die Beschwerdeführer vor der Wohnungskontrolle nicht auf ihre ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht und die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung aufmerksam gemacht; dadurch verletzte der die Kontrolle veranlassende Beschwerdegegner seine Aufklärungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer (E.4.7 f.).

Teilweise Gutheissung/Feststellung der Gehörsverletzung. · --- · Stichworte: · AUFKLÄRUNGSPFLICHT BEWEISWÜRDIGUNG FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE GRUNDRECHTSEINGRIFF MITWIRKUNGSPFLICHT NICHTEINTRETEN PERSÖNLICHE FREIHEIT PRIVATSPHÄRE RECHTLICHES GEHÖR SCHEINEHEVERDACHT UNTERSUCHUNGSPFLICHT WOHNUNGSKONTROLLE · Rechtsnormen: · Art. 90 AIG Art. 118 AIG Art. 5 Abs. 2 BV Art. 29 Abs. 2 BV § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2