Lack of Jurisdiction Over Untimely Appeal of Correctional Discipline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual challenged a correctional report and a disciplinary order from a specific correctional facility, but the court determined it lacked jurisdiction because the proper procedure required the appellant to first file an appeal with the cantonal judicial authority regarding the report and disciplinary order, or address issues about the facility assignment to the competent authority in the canton of commitment, or seek a decision from the opposing party regarding internal placement within the facility before approaching the administrative court, which is not the appropriate venue for appeals regarding supervisory review of staff conduct. Consequently, the court declined to rule on the merits, finding the appeal inadmissible due to improper procedural routing and lack of jurisdiction over the matters raised.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafvollzug | Strafvollzug. Der Beschwerdeführer scheint einen Vollzugsbericht und eine Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies anzufechten. Insofern hätte er sich aber zunächst mit Rekurs an die Justizdirektion zu wenden bzw. wenden müssen, wobei offengelassen werden kann, ob der Vollzugsbericht überhaupt eine anfechtbare Anordnung darstellt (E. 2.3.2). Die Nichtigkeit einer Anordnung ist zwar von den rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Gemeint ist damit indes nicht ein ausserordentliches Rechtsmittel vor einer beliebigen Instanz, sondern eine vorfrageweise Berücksichtigung im Fall eigener Zuständigkeit. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben (E. 2.3.3). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Feststellungsbegehren geltend machen wollte, in eine ungeeignete Vollzugseinrichtung eingewiesen worden zu sein, hätte er sich primär an das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (als einweisender Kanton) halten müssen. Seine Abteilungszuweisung innerhalb der JVA Pöschwies betreffend hätte er vorweg an den Beschwerdegegner gelangen und einen Entscheid verlangen müssen (E. 2.3.4). Soweit dem Beschwerdeführer an einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung des Verhaltens des Beschwerdegegners gelegen ist, ist das Verwaltungsgericht hierfür ebenfalls nicht zuständig (E. 2.3.5). Keine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers mangels Fristgebundenheit (E. 4). Nichteintreten.
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KI-generiertThis provision relates to the inadmissibility of the appeal, as the court found it was not competent to rule on the matter.
This provision relates to the inadmissibility of the appeal, as the court found it was not competent to rule on the matter.
This provision relates to the inadmissibility of the appeal, as the court found it was not competent to rule on the matter.
This provision pertains to the non-forwarding of the appeal due to lack of timeliness, which is a procedural ground for non-entry into the merits.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00283
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00283 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.05.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug · Strafvollzug. Der Beschwerdeführer scheint einen Vollzugsbericht und eine Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies anzufechten. Insofern hätte er sich aber zunächst mit Rekurs an die Justizdirektion zu wenden bzw. wenden müssen, wobei offengelassen werden kann, ob der Vollzugsbericht überhaupt eine anfechtbare Anordnung darstellt (E. 2.3.2).
Die Nichtigkeit einer Anordnung ist zwar von den rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Gemeint ist damit indes nicht ein ausserordentliches Rechtsmittel vor einer beliebigen Instanz, sondern eine vorfrageweise Berücksichtigung im Fall eigener Zuständigkeit. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben (E. 2.3.3). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Feststellungsbegehren geltend machen wollte, in eine ungeeignete Vollzugseinrichtung eingewiesen worden zu sein, hätte er sich primär an das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (als einweisender Kanton) halten müssen.
Seine Abteilungszuweisung innerhalb der JVA Pöschwies betreffend hätte er vorweg an den Beschwerdegegner gelangen und einen Entscheid verlangen müssen (E. 2.3.4). Soweit dem Beschwerdeführer an einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung des Verhaltens des Beschwerdegegners gelegen ist, ist das Verwaltungsgericht hierfür ebenfalls nicht zuständig (E. 2.3.5). Keine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers mangels Fristgebundenheit (E. 4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSICHTSBESCHWERDE NICHTIGKEIT OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE WEITERLEITUNGSPFLICHT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:
· Art. 58 StGB Art. 59 StGB § 5 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 19 Abs. I lit. b VRG § 19 Abs. II lit. b VRG § 38b Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4