Social Assistance Reduction Upheld for Failure to Attend Mandated Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to reduce social assistance benefits because the claimant failed to participate in a mandated assessment program designed for reintegration into the workforce. The court reasoned that the claimant failed to demonstrate why the specific program was unsuitable or unreasonable to attend, especially given that previous integration efforts had not led to sustained success, thus confirming the program's appropriateness and satisfying the legal requirements for a benefit reduction of 20% of the basic needs allowance for three months.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe. [Kürzung des Grundbedarfs mangels Teilnahme an einem Abklärungsprogramm.] Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das fragliche Programm hinsichtlich der angestrebten (Wieder-)Eingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitswelt ungeeignet und weshalb diesem die Absolvierung nicht zumutbar gewesen sein soll, zumal die bisherigen Integrationsbemühungen bislang nicht von (anhaltendem) Erfolg gekrönt waren und beim Beschwerdeführer insofern keine massgebliche Entwicklung festzumachen ist. Das ins Auge gefasste Abklärungsprogramm erscheint damit durchaus zweckmässig. Die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 SHG für die Leistungskürzung waren erfüllt, und der Umfang der Leistungskürzung (20 % des GBL während drei Monaten) ist nicht zu beanstanden (E. 4.1). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found the prerequisites for reducing social assistance under this article were met.
This provision is cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00277
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00277 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.02.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Kürzung des Grundbedarfs mangels Teilnahme an einem Abklärungsprogramm.] Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das fragliche Programm hinsichtlich der angestrebten (Wieder-)Eingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitswelt ungeeignet und weshalb diesem die Absolvierung nicht zumutbar gewesen sein soll, zumal die bisherigen Integrationsbemühungen bislang nicht von (anhaltendem) Erfolg gekrönt waren und beim Beschwerdeführer insofern keine massgebliche Entwicklung festzumachen ist.
Das ins Auge gefasste Abklärungsprogramm erscheint damit durchaus zweckmässig. Die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 SHG für die Leistungskürzung waren erfüllt, und der Umfang der Leistungskürzung (20 % des GBL während drei Monaten) ist nicht zu beanstanden (E. 4.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM AUFLAGE KÜRZUNG LEISTUNGSKÜRZUNG RECHTLICHES GEHÖR WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · § 21 Abs. I SHG § 24 Abs. I lit. a SHG § 24 Abs. I lit. b SHG § 23 lit. d SHV § 24 SHV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4