Study Permit Denial for Master's Degree Applicant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA woman sought a residency permit to pursue a master's degree in Switzerland, but her application was denied. The court found that while there's no automatic right to a residency permit for study, permits are generally for initial education. The applicant already held two bachelor's degrees and had been studying in her field for ten years without completing a master's, suggesting a lack of directed study. Furthermore, she was abandoning a master's program started elsewhere to begin a new one in Switzerland, and equivalent programs were available in her home country. The court upheld the denial due to concerns about the study's directedness and the applicant's ability to complete it within a reasonable timeframe.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. [Die 44-jährige Beschwerdeführerin ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um hier einen Masterstudiengang zu absolvieren.] Kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG (E. 2.1). Gemäss ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Das Masterstudium ist nicht Teil der Erstausbildung. Personen, die eine Erstausbildung bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin verfügt bereits über zwei akademische Bachelorgrade. Auch im Rahmen der Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich zu prüfen, ob die beabsichtigte Aus- und Weiterbildung zielgerichtet verfolgt wird. Vorliegend studiert die Beschwerdeführerin seit zehn Jahren in ihrem Fachgebiet, wobei sie erst einen Bachelorabschluss aufweisen kann. Dass sie nach zwei Jahren ihr im Land E begonnenes Masterstudium nun aufgibt, um in der Schweiz im selben Fachbereich das Masterstudium wieder von vorne zu beginnen, deutet nicht auf eine logische Abfolge der Weiterbildung hin. Die Bedenken der Vorinstanz, es sei nicht absehbar ob die Beschwerdeführerin ihr Studium innert nützlicher Frist absolvieren könne, sind somit berechtigt: Denn neben den regulären ECTS hätte die Beschwerdeführerin zusätzlich 36 ECTS zu erwerben, was das Studium weiter in die Länge ziehen würde. Weiter scheitert die Beschwerdeführerin daran, im Sinn der dargelegten Praxis die Notwendigkeit ihrer Aus- und Weiterbildung in der Schweiz nachzuweisen, was zumindest bei der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen ist. Im Land E stehen ihr äquivalente Studienmöglichkeiten zur Verfügung (E. 2.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the applicant's request for a residence permit, but the court found no entitlement based on this article.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00275
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00275 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.09.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. [Die 44-jährige Beschwerdeführerin ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um hier einen Masterstudiengang zu absolvieren.] Kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG (E. 2.1).
Gemäss ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Das Masterstudium ist nicht Teil der Erstausbildung. Personen, die eine Erstausbildung bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin verfügt bereits über zwei akademische Bachelorgrade. Auch im Rahmen der Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich zu prüfen, ob die beabsichtigte Aus- und Weiterbildung zielgerichtet verfolgt wird.
Vorliegend studiert die Beschwerdeführerin seit zehn Jahren in ihrem Fachgebiet, wobei sie erst einen Bachelorabschluss aufweisen kann. Dass sie nach zwei Jahren ihr im Land E begonnenes Masterstudium nun aufgibt, um in der Schweiz im selben Fachbereich das Masterstudium wieder von vorne zu beginnen, deutet nicht auf eine logische Abfolge der Weiterbildung hin. Die Bedenken der Vorinstanz, es sei nicht absehbar ob die Beschwerdeführerin ihr Studium innert nützlicher Frist absolvieren könne, sind somit berechtigt: Denn neben den regulären ECTS hätte die Beschwerdeführerin zusätzlich 36 ECTS zu erwerben, was das Studium weiter in die Länge ziehen würde.
Weiter scheitert die Beschwerdeführerin daran, im Sinn der dargelegten Praxis die Notwendigkeit ihrer Aus- und Weiterbildung in der Schweiz nachzuweisen, was zumindest bei der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen ist. Im Land E stehen ihr äquivalente Studienmöglichkeiten zur Verfügung (E. 2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUS- UND WEITERBILDUNG BACHELOR MASTER REGELSTUDIENDAUER STUDIENDAUER STUDIUM ZIELGERICHTETHEIT ZWEITAUSBILDUNG · Rechtsnormen: · Art. 27 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3