Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00272 • VG ZH VB.2023.00272 KI-generiert

Termination for Incapacity to Perform Duties

Geschäftsnummer VB.2023.00272
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee, engaged in construction services since 2016, had their employment terminated because they could no longer perform the required duties, including emergency assignments, due to health reasons. The court upheld the termination, reasoning that the employee's lack of suitability or fitness to perform the agreed-upon work constituted a factual basis for the dismissal, especially since the employer could not offer any comparable, reasonable alternative employment. Consequently, the court found that the termination was not related to long-term illness, disability, or insufficient performance/conduct, making the employee's physician's assessment of their fitness for the role and the absence of a new probationary period irrelevant to the validity of the dismissal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Januar 2016 als Mitarbeiter im Baudienst der Beschwerdegegnerin beschäftigt; mit Verfügung vom 16. Februar 2022 löste diese das Anstellungsverhältnis auf, weil der Beschwerdeführer die geforderte Arbeitsleistung im Baudienst und auch bei den Piketteinsätzen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe erbringen können.] Mit der fehlenden Eignung bzw. Tauglichkeit des Beschwerdeführers (dazu E. 3.2 f.), die vereinbarte Arbeit zu verrichten, lag ein sachlicher Grund für die streitgegenständliche Kündigung vor, zumal ihm die Beschwerdegegnerin auch keine vergleichbare zumutbare andere Arbeit anbieten konnte. Da der Beschwerdeführer damit weder invaliditätshalber bzw. wegen langdauernder Krankheit noch wegen ungenügender Leistung oder ungenügenden Verhaltens entlassen wurde, ist auch nicht von Relevanz, dass ihn sein Arzt in Bezug auf seine Tätigkeit im Baudienst als arbeitsfähig einstufte und ihm vor der Kündigung keine (neue) Bewährungsfrist angesetzt wurde (E. 3.3 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsunfähigkeit zumutbare Erwerbstätigkeit Bauleistungen Invaliditätsbemessung Probezeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the context of the decision, although the final orders were not explicitly shown, the mention in the summary suggests the court ruled on a matter connected to fundamental rights, likely related to the procedural fairness aspect of the dismissal, which is often included in the costs/ruling section of the full decision if relevant to the outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00272

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00272 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.04.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Januar 2016 als Mitarbeiter im Baudienst der Beschwerdegegnerin beschäftigt; mit Verfügung vom 16. Februar 2022 löste diese das Anstellungsverhältnis auf, weil der Beschwerdeführer die geforderte Arbeitsleistung im Baudienst und auch bei den Piketteinsätzen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe erbringen können.] Mit der fehlenden Eignung bzw. Tauglichkeit des Beschwerdeführers (dazu E. 3.2 f.), die vereinbarte Arbeit zu verrichten, lag ein sachlicher Grund für die streitgegenständliche Kündigung vor, zumal ihm die Beschwerdegegnerin auch keine vergleichbare zumutbare andere Arbeit anbieten konnte.

Da der Beschwerdeführer damit weder invaliditätshalber bzw. wegen langdauernder Krankheit noch wegen ungenügender Leistung oder ungenügenden Verhaltens entlassen wurde, ist auch nicht von Relevanz, dass ihn sein Arzt in Bezug auf seine Tätigkeit im Baudienst als arbeitsfähig einstufte und ihm vor der Kündigung keine (neue) Bewährungsfrist angesetzt wurde (E. 3.3 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT EIGNUNG KÜNDIGUNG RECHTLICHES GEHÖR SACHLICHER GRUND TAUGLICHKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3