Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00271 • VG ZH VB.2023.00271 KI-generiert

Custody Placement Appeal Dismissed with Provisional Transfer Request Denied

Geschäftsnummer VB.2023.00271
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual detained in custody, who had recently undergone inpatient psychiatric treatment and subsequently returned to secure correctional custody, appealed a decision to place them back into a security unit, simultaneously requesting provisional transfer to a psychiatric clinic. The court dismissed the appeal, reasoning that the provisional request for transfer to a psychiatric clinic exceeded the scope of the main appeal, which only concerned placement within the correctional facility to which the appellant was lawfully committed, and that the conditions for revoking the suspensive effect of the appeal and granting provisional measures were not met; consequently, applications for free legal aid were also rejected due to the evident lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einweisung in die Sicherheitsabteilung (aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen) | Einweisung in die Sicherheitsabteilung aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen [Der sich in Verwahrung befindliche Beschwerdeführer war zwischenzeitlich stationär psychiatrisch behandelt worden. Nach seiner Rückkehr in den geschlossenen Strafvollzug rekurrierte er gegen seine erneute Einweisung in die Sicherheitsabteilung und verlangte als vorsorgliche Massnahme die Versetzung in eine psychiatrische Klinik.] Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids betreffend Abweisung der vorsorglichen Massnahme wegen drohenden nicht wiedergutzumachendem Nachteils (E. 1.2). Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 2.1). Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen und Verhältnis zur aufschiebenden Wirkung (E. 2.2 f.). Die im Rekursverfahren beantragte vorsorgliche Versetzung in eine psychiatrische Klinik geht über den Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens hinaus, da dieses lediglich die Platzierung des Beschwerdeführers innerhalb der Justizvollzugsanstalt zum Gegenstand hat, welcher er gemäss rechtskräftigem Entscheid des Beschwerdegegners zum Vollzug seiner Verwahrung nach wie vor zugewiesen ist (E. 3). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Obhutsübertragung vorsorgliche Unterbringung psychiatrische Universitätsklinik unentgeltliche Rechtspflege Haftbedingungen Gegenstandslosigkeit der Überstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 VRG

The court based its final decision to reject the request for provisional release on this provision, considering the lack of prospects of success.

§ 6 VRG

The court rejected the requests for free legal aid and costs due to the obvious lack of prospects of success, referencing this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00271

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00271 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.06.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Einweisung in die Sicherheitsabteilung (aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen) · Einweisung in die Sicherheitsabteilung aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen [Der sich in Verwahrung befindliche Beschwerdeführer war zwischenzeitlich stationär psychiatrisch behandelt worden.

Nach seiner Rückkehr in den geschlossenen Strafvollzug rekurrierte er gegen seine erneute Einweisung in die Sicherheitsabteilung und verlangte als vorsorgliche Massnahme die Versetzung in eine psychiatrische Klinik.] Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids betreffend Abweisung der vorsorglichen Massnahme wegen drohenden nicht wiedergutzumachendem Nachteils (E. 1.2). Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 2.1). Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen und Verhältnis zur aufschiebenden Wirkung (E. 2.2 f.). Die im Rekursverfahren beantragte vorsorgliche Versetzung in eine psychiatrische Klinik geht über den Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens hinaus, da dieses lediglich die Platzierung des Beschwerdeführers innerhalb der Justizvollzugsanstalt zum Gegenstand hat, welcher er gemäss rechtskräftigem Entscheid des Beschwerdegegners zum Vollzug seiner Verwahrung nach wie vor zugewiesen ist (E. 3).

Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG JUSTIZVOLLZUGSANSTALT MASSNAHMENVOLLZUG SICHERHEITSABTEILUNG VERLEGUNG VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · § 6 VRG § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4