Cantonal Liability for Out-of-Canton Sports School Costs for Talented Student
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parents of a student with a regional talent card in Alpine skiing sought coverage for the costs of their child attending an out-of-canton sports middle school, but the responsible authority denied the request based on established criteria. The court reasoned that while the canton can permit specialized schools for particularly gifted students, primary and secondary students with high athletic talent generally have no inherent right to attend an out-of-canton talent school, and the existing criteria for cost approval—lack of an equivalent cantonal alternative and reasonable accessibility of the out-of-canton option—were deemed appropriate, especially since an adequate local alternative for the child's education and sports development existed, meaning the denial of cost coverage did not violate any rights.
Legislator-Regeste
AmtlichKostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung | [Die 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführenden verfügt über eine Swiss Olympic Talent Card Regional in der Sportart Ski Alpin und besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 2. Sekundarklasse in der Sportmittelschule Engelberg; Anfang Mai 2022 ersuchten ihre Eltern um Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Schulung.] Kinder und Jugendliche, die noch volksschulpflichtig sind und eine sportliche oder künstlerische Hochbegabung aufweisen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule (E. 2.2 und E. 3.2). Der Regierungsrat kann jedoch für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen (E. 2.3). Der Kanton Zürich ist zudem der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten. Dies ermöglicht ihm gerade im Bereich der Förderung von Sporttalenten auch auf die (anerkannten) Angebote in anderen Kantonen zurückzugreifen, wobei er seine Zahlungsbereitschaft an die "Bedingung" einer vorgängigen Kostengutsprache durch das zuständige Amt geknüpft hat (E. 2.4). Die Bildungsdirektion durfte die Kriterien für die Erteilung einer solchen Kostengutsprache festlegen (E. 3.2). Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots erweisen sich als sachgerecht und ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG (E. 3.3). Hier wäre aufgrund des Wohnorts des Mädchens mit dem Besuch der Sporttalentklasse Wädenswil (und dem Training im RLZ Hoch-Ybrig) grundsätzlich eine angemessene und zielgerichtete Förderung des schulischen und sportlichen Fortkommens der Tochter der Beschwerdeführenden möglich. Lehnen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz die beantragte Übernahme der Kosten für die ausserkantonale Schulung der Jugendlichen vor diesem Hintergrund ab,ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 3.5). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was applied in the dispositive section to award costs to the appellant.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00269
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00269 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.05.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.06.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung · [Die 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführenden verfügt über eine Swiss Olympic Talent Card Regional in der Sportart Ski Alpin und besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 2.
Sekundarklasse in der Sportmittelschule Engelberg; Anfang Mai 2022 ersuchten ihre Eltern um Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Schulung.] Kinder und Jugendliche, die noch volksschulpflichtig sind und eine sportliche oder künstlerische Hochbegabung aufweisen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule (E. 2.2 und E. 3.2). Der Regierungsrat kann jedoch für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen (E. 2.3). Der Kanton Zürich ist zudem der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten.
Dies ermöglicht ihm gerade im Bereich der Förderung von Sporttalenten auch auf die (anerkannten) Angebote in anderen Kantonen zurückzugreifen, wobei er seine Zahlungsbereitschaft an die "Bedingung" einer vorgängigen Kostengutsprache durch das zuständige Amt geknüpft hat (E. 2.4). Die Bildungsdirektion durfte die Kriterien für die Erteilung einer solchen Kostengutsprache festlegen (E. 3.2). Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots erweisen sich als sachgerecht und ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG (E. 3.3).
Hier wäre aufgrund des Wohnorts des Mädchens mit dem Besuch der Sporttalentklasse Wädenswil (und dem Training im RLZ Hoch-Ybrig) grundsätzlich eine angemessene und zielgerichtete Förderung des schulischen und sportlichen Fortkommens der Tochter der Beschwerdeführenden möglich. Lehnen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz die beantragte Übernahme der Kosten für die ausserkantonale Schulung der Jugendlichen vor diesem Hintergrund ab, ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSERKANTONALE SCHULUNG BEGABTENFÖRDERUNG ERMESSENSSPIELRAUM ERREICHBARKEIT GLEICHWERTIGKEIT HOCHBEGABTENFÖRDERUNG KONKORDAT LEGALITÄTSPRINZIP PRAXISÄNDERUNG SCHULKOSTEN SPORTSCHULE SPORTTALENT TALENTSCHULE UNGLEICHBEHANDLUNG · Rechtsnormen:
· Art. 8 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 2 BV Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2