Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00267 • VG ZH VB.2023.00267 KI-generiert

Russian National Foster Residency Permit Denial Upheld

Geschäftsnummer VB.2023.00267
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court upheld the refusal of a residency permit sought for a Russian national born in 2009 to reside as a foster child under the discretionary authority granted by law to regulate such cases, affirming that the relevant legal standard requires the child to be an orphan, abandoned, or for the parents to be demonstrably incapable of future care. The court reasoned that the circumstances arising from the conflict in Ukraine did not constitute a sufficient basis for granting the permit, particularly since the child's parents and brother remained in the country of origin, and deemed the execution of the deportation order to be reasonable while denying the possibility of temporary admission.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind für eine im Jahr 2009 geborene russische Staatsangehörige] Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; der diesbezügliche Entscheid liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Migrationsamts (E. 3.1 f.). Die Verweigerung der Bewilligung ist nicht rechtsfehlerhaft. Insbesondere ist die Einschränkung, dass eine Aufnahme nur zugelassen wird, wenn es sich beim aufzunehmenden Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen, klar aus der Rechtsprechung. Die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine enstandenen Verhältnisse in Russland vermögen sodann keinen wichtigen Grund für eine Aufnahme des Mädchens zu begründen, zumal ihre Elten und ihr Bruder weiterhin in Russland leben (zum Ganzen E. 3.3 ff.). Der Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführerin 1 zumutbar. Eine vorläufige Aufnahme kommt nicht in Betracht (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Familienpflege ausgesetztes Kind Aufenthaltsbewilligungen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Restriktive Maßnahmen gegen Russland rechtlicher Status des Minderjährigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG

Cited in the summary as the primary legal basis concerning the discretionary power regarding residence permits for foster children.

Art. 83 Abs. 4 AIG

Cited in the summary regarding grounds for refusal, though the decision ultimately dismissed the appeal.

Art. 6 PAVO

Cited in the summary as a relevant legal norm.

Art. 33 VZAE

Cited in the summary as a relevant legal norm.

Art. 316 Abs. 1 ZGB

Cited in the summary as a relevant legal norm regarding parental duties.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00267

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223434&W10_KEY=13317018&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00267 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.05.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind für eine im Jahr 2009 geborene russische Staatsangehörige] Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; der diesbezügliche Entscheid liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Migrationsamts (E. 3.1 f.).

Die Verweigerung der Bewilligung ist nicht rechtsfehlerhaft. Insbesondere ist die Einschränkung, dass eine Aufnahme nur zugelassen wird, wenn es sich beim aufzunehmenden Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen, klar aus der Rechtsprechung. Die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine enstandenen Verhältnisse in Russland vermögen sodann keinen wichtigen Grund für eine Aufnahme des Mädchens zu begründen, zumal ihre Elten und ihr Bruder weiterhin in Russland leben (zum Ganzen E. 3.3 ff.).

Der Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführerin 1 zumutbar. Eine vorläufige Aufnahme kommt nicht in Betracht (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · KRIEG PFLEGEKIND RUSSLAND SCHULBESUCH WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG Art. 83 Abs. 4 AIG Art. 6 PAVO Art. 33 VZAE Art. 316 Abs. 1 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4