Russian National Foster Residency Permit Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court upheld the refusal of a residency permit sought for a Russian national born in 2009 to reside as a foster child under the discretionary authority granted by law to regulate such cases, affirming that the relevant legal standard requires the child to be an orphan, abandoned, or for the parents to be demonstrably incapable of future care. The court reasoned that the circumstances arising from the conflict in Ukraine did not constitute a sufficient basis for granting the permit, particularly since the child's parents and brother remained in the country of origin, and deemed the execution of the deportation order to be reasonable while denying the possibility of temporary admission.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind für eine im Jahr 2009 geborene russische Staatsangehörige] Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; der diesbezügliche Entscheid liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Migrationsamts (E. 3.1 f.). Die Verweigerung der Bewilligung ist nicht rechtsfehlerhaft. Insbesondere ist die Einschränkung, dass eine Aufnahme nur zugelassen wird, wenn es sich beim aufzunehmenden Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen, klar aus der Rechtsprechung. Die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine enstandenen Verhältnisse in Russland vermögen sodann keinen wichtigen Grund für eine Aufnahme des Mädchens zu begründen, zumal ihre Elten und ihr Bruder weiterhin in Russland leben (zum Ganzen E. 3.3 ff.). Der Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführerin 1 zumutbar. Eine vorläufige Aufnahme kommt nicht in Betracht (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the summary as the primary legal basis concerning the discretionary power regarding residence permits for foster children.
Cited in the summary regarding grounds for refusal, though the decision ultimately dismissed the appeal.
Cited in the summary as a relevant legal norm.
Cited in the summary as a relevant legal norm.
Cited in the summary as a relevant legal norm regarding parental duties.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00267
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00267 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.05.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind für eine im Jahr 2009 geborene russische Staatsangehörige] Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; der diesbezügliche Entscheid liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Migrationsamts (E. 3.1 f.).
Die Verweigerung der Bewilligung ist nicht rechtsfehlerhaft. Insbesondere ist die Einschränkung, dass eine Aufnahme nur zugelassen wird, wenn es sich beim aufzunehmenden Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen, klar aus der Rechtsprechung. Die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine enstandenen Verhältnisse in Russland vermögen sodann keinen wichtigen Grund für eine Aufnahme des Mädchens zu begründen, zumal ihre Elten und ihr Bruder weiterhin in Russland leben (zum Ganzen E. 3.3 ff.).
Der Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführerin 1 zumutbar. Eine vorläufige Aufnahme kommt nicht in Betracht (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · KRIEG PFLEGEKIND RUSSLAND SCHULBESUCH WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG Art. 83 Abs. 4 AIG Art. 6 PAVO Art. 33 VZAE Art. 316 Abs. 1 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4